Gesetzesänderung wegen Afrikanischer Schweinepest – Tierschutz für Wildtiere darf nicht auf der Strecke bleiben

Gesetzesänderung wegen Afrikanischer Schweinepest – Tierschutz für Wildtiere darf nicht auf der Strecke bleiben

BJV sieht die Berliner Regierungspläne zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes kritisch – Im Seuchenfall entsteht dem Jäger großer Schaden – Jagdrecht als eigentumsgleiches Recht ist in Gefahr

Feldkirchen, 5. Juli 2018 (gh): Die Bundesregierung hat dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorgelegt, um sich besser gegen die afrikanische Schweinepest (ASP) zu rüsten. Ziel der Gesetzesänderung: Die Behörden sollen schneller reagieren können, wenn die Seuche tatsächlich bei uns ausbricht. Aber auch zur Vorbeugung sollen neue Maßnahmen möglich sein.

Der Bundesrat wird am Freitag, den 6. Juli, über diese Gesetzesänderungen abstimmen.

Was soll geändert werden?

Konkret:

  1. Die Behörden erhalten im Seuchenfall weitreichende Befugnisse über die Jagdausübung. Sie können dem Revierinhaber vorschreiben, wie oft und auf welche Art er sein Revier bejagt. Das heißt, die Behörde kann verlangen, dass der Revierinhaber mehr erlegt als bisher oder Drückjagden anordnen.
  2. Völlig fremde Personen – also weder der Revierinhaber noch seine Jäger – können mit der Bejagung des Reviers beauftragt werden. Möglich wird das, wenn nach Meinung der Behörde eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der ASP vom Revierinhaber selbst nicht sichergestellt werden kann.

BJV warnt : Das kommt einer Enteignung gleich!

Diese weitreichenden Befugnisse sollen für den tatsächlichen Seuchenfall gelten, also wenn die ASP wirklich in Deutschland ausbrechen sollte. Dazu steht natürlich auch der BJV. „Im Seuchenfall gehen die Uhren anders“, betonte Prof. Dr. Jürgen Vocke, Präsident des Bayerischen Jagdverbandes. „Doch wir akzeptieren die Gesetzesänderung nur für den Seuchenfall und in einem klar fest gelegten Befallsgebiet.“ Die geplanten Maßnahmen auch schon zur Vorbeuge einzuführen, wenn die Seuche noch gar nicht ausgebrochen ist, lehnt der BJV entschieden ab. Präsident Vocke: „Prophylaktisch das Jagdrecht derart auszuhöhlen, können wir nicht akzeptieren. Zum Schutz vor der ASP muss man die Jägerschaft einbinden und nicht die Kompetenz der Jagd einschränken.“

Auch den Jägern entsteht durch diese Maßnahmen ein Schaden

Die geplanten Maßnahmen haben den Charakter einer Enteignung. Deshalb fordert der BJV, dass im Seuchenfall nicht nur die Landwirte sondern auch die Jäger einen im Gesetz festgelegten Schadensersatz und eine Aufwandsentschädigung bekommen. Schließlich zahlen sie hohe Pachtgebühren für ihr Jagdrevier, das sie dann nicht mehr uneingeschränkt nutzen können.

Entschiedenes „nein“ zur Duldung überjagender Hunde

Niedersachsen und Brandenburg fordern außerdem die Duldung überjagender Hunde bei der Bewegungs­jagd, um die Schwarzwildjagd effektiver zu machen. Dabei soll die Duldung überjagender Hunde aber keineswegs nur für die Schwarzwildjagd, sondern für alle Bewegungsjagden auch auf Rot- und Rehwild gelten. Der BJV lehnt diese Anträge entschieden ab. Präsident Prof. Vocke: „Über­jagende Hunde fallen nach geltendem Recht unter Wilderei. Das ist ein klarer Straftatbestand und deshalb von uns in keinem Fall zu akzeptieren. Die Duldung überjagender Hunde schützt nicht vor der ASP und garantiert keine höheren Abschusszahlen. Im Gegenteil, unsachgemäßer Hundeeinsatz schadet dem Jagderfolg. Mit der Forderung wird vielmehr die Angst vor der Seuche missbraucht, um generell die Überjagung von Hunden salonfähig zu machen.“

Ansprechpartner für Pressefragen

Thomas Schreder, Pressesprecher
Tel. 089 / 990 234 77
E-Mail: t.schreder@jagd-bayern.de

Dr. Gertrud Helm, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
Tel. 089 / 990 234 38
E-Mail: gertrud.helm@jagd-bayern.de

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