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Satzung für die BJV-Kreisgruppen und Jägervereine als PDF-Datei

Satzung Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.

Landesversammlung Nürnberg 17.07.2021

I Verein, Vereinszweck

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.”. Er ist berechtigt, beide Namensteile auch einzeln zu verwenden. In der nachstehenden Satzung wird er abgekürzt als BJV. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des BJV ist Feldkirchen bei München.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der BJV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

(2) Der BJV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BJV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BJV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BJV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Der BJV fördert als anerkannter Naturschutzverband den Natur-, den Landschafts-, den Umwelt- und den Tierschutz sowie die freilebende Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts.
Zu seinen Aufgaben zählen ferner die Erhaltung des Jagdwesens unter dem Gesichtspunkt der Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden auch zur Erhaltung des Reviersystems, der nachhaltigen Nutzung nachwachsender Ressourcen und des Bestandes der Jagd als Kulturgut.

(2) Die Zweckerfüllung geschieht insbesondere durch:

a) Maßnahmen zum Schutz und zu einer den landschaftlichen und landes-kulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Naturschutz),

b)Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse (Naturschutz),

c) Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen (Tierschutz und Förderung der Bildung),

d) Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd, den Wert und den Nutzen sowie den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, die Darstellung der Tätigkeit der Jäger im Rahmen einer unter Berücksichtigung der ethischen Grundsätze durchzuführenden Jagd und ihres ehrenamtlichen Einsatzes für Fauna und Flora in ihren Revieren; dabei sind auch Ursachen, Auswirkungen und die Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse auf Flora und Fauna zu vermitteln,

e) Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der freilebenden Tierarten, ihrer Lebensräume und ihrer Gefährdung aufgrund schädlicher Umwelteinflüsse und anderer zivilisationsbedingter Probleme durch die Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Abs. 1 AO,

f) Vernetzung und gemeinsame Aktionen mit anderen jagdlichen und naturschützenden Vereinigungen, die gleichartige Ziele verfolgen, zur Wahrnehmung der jagdlichen Interessen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,

g) Einflussnahme auf Vorhaben im öffentlichen und politischen Bereich, soweit diese Auswirkungen auf die freilebende Tierwelt, ihre Lebensräume und Biotope haben, oder soweit die unangemessene Einschränkung des Jagdwesens betroffen ist.

(3) Der BJV gibt ein Mitteilungsblatt heraus und informiert darin u.a. über Fragen des Naturschutzes und des Jagdwesens, auch soweit diese andere Interessengruppen und die Öffentlichkeit berühren.

(4) Die Disziplinarordnung des BJV und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

II Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der BJV hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind die Vereinigungen von Jägern (sollen eingetragene Vereine sein), deren Satzung und Betätigung den Aufgaben und Zielen des BJV entsprechen. Diese sollen mindestens 50 Mitglieder haben.

(3) Besteht in einem Stadt- oder Landkreis bereits eine Kreisgruppe (Vereinigung von Jägern), so kann ein weiterer Verein als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
Die in dem betroffenen Stadt- oder Landkreis betroffenen Kreisgruppen können vom Präsidium (§ 9 Abs. 1) gehört werden.

(4) Auf überörtlicher Ebene gebildete Vereine, die mindestens ein wesentliches Ziel des BJV in ihrer Satzung verankert haben, können außerordentliche Mitglieder des BJV werden. Außerordentlichen Mitgliedern können sämtliche Rechte und Pflichten (oder Teile davon) der ordentlichen Mitglieder vom Präsidium gewährt werden. Dabei sind insbesondere die Höhe des Mitgliedsbeitrags (§§ 6 und 7) und die Anzahl der Stimmen (§ 12 Abs. 2) festzulegen und eine Regierungsbezirksgruppe (§§ 15 und 16), innerhalb der das Wahlrecht zum Regierungsbezirksvorstand (§ 17) ausgeübt werden kann.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft des BJV kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des BJV durch das Präsidium mit Zustimmung des Landesausschusses verliehen werden.

(6) Die Aufnahme von Mitgliedern – ausgenommen Ehrenmitglieder – setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einer schriftlichen Entscheidung an den Antragsteller. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist die schriftliche Anrufung des Landesausschusses innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Landesausschuss entscheidet in seiner nächsten ordentlichen Sitzung oder innerhalb einer Sondersitzung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder endet:

a) durch Auflösung (Auflösungsbeschluss oder amtliche Zwangslöschung im Vereinsregister)

b) durch Austrittserklärung

c) durch Ausschluss.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Erklärung oder Tod des Ehrenmitglieds oder durch Widerruf durch den BJV. Der Widerruf setzt ein gegen die Belange des BJV gerichtetes Verhalten des Ehrenmitglieds voraus, und er erfolgt durch das Präsidium mit Zustimmung des Landesausschusses.

(3) Der Austritt erfolgt nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist an die Geschäftsstelle des BJV.

(4) Der Ausschluss kann wegen eines groben Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die Interessen des BJV oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen. Der Landesausschuss entscheidet auf Antrag des Präsidiums über den Ausschluss, der dem Ausgeschlossenen schriftlich zuzustellen ist. Gegen den Beschluss besteht das Beschwerderecht an die Landesversammlung. Die Beschwerde ist schriftlich an die Geschäftsstelle des BJV innerhalb eines Monats nach Zugang beim Ausgeschlossenen zu erheben und gleichzeitig zu begründen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des BJV auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

(6) Jede Beendigung der Mitgliedschaft ist im Mitteilungsblatt des BJV zu veröffentlichen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des BJV zu fördern und seine Aufgaben und Ziele durch Zusammenarbeit und Information zu unterstützen. Ihre Satzungen müssen mit der Satzung des BJV im Einklang stehen. Die von der Landesversammlung des BJV festgesetzten Beiträge sind fristgemäß zu entrichten.

(2) Die Mitglieder sind Hilfspersonen iSd § 57 I S. 2 der AO.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Zur Bestreitung seiner Aufwendungen erhebt der BJV von seinen Mitgliedern Beiträge, die von der Landesversammlung festgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Kopfstärke der beitragspflichtigen Mitglieder.

(2) Der Landesausschuss ist in Ergänzung zu § 11 Abs. 4e berechtigt, auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Mitglieder eine angemessene Ermäßigung oder pauschalierte Beiträge für einen gewissen Zeitraum zu genehmigen.

III Organe

§ 8 Organe des BJV

(1) Organe des BJV sind das Präsidium, die Landesversammlung (= Mitgliederversammlung) und der Landesausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soweit sie im Rahmen der Organe tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und eine von der Landesversammlung festzulegende pauschale Vergütung für den geleisteten Zeitaufwand.

(3) Soweit Organmitglieder haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den BJV tätig sind, können sie eine angemessene oder ortsübliche Vergütung oder gesetzlich festgelegte Vergütung beanspruchen.

§ 9 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu 3 Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Justitiar und bis zu 2 Beisitzern sowie den Vorsitzenden der Regierungsbezirksgruppen.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister bilden das geschäftsführende Präsidium. Das Präsidium kann auch weitere/andere seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Präsidium bestimmen.

(2) Gesetzliche Vertreter iSd § 26 BGB sind der Präsident oder der mit den Meiststimmen gewählte Vizepräsident und der Schatzmeister.

Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt, während der vorgenannte Vizepräsident nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist zusammen mit dem Schatzmeister. Im Innenverhältnis gilt, dass der vorgenannte Vizepräsident und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfalle des Präsidenten gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Amtszeit der von der Landesversammlung zu wählenden Mitglieder des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Diese Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Präsidiums kommissarisch im Amt. Soweit eines dieser Präsidiumsmitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, findet auf der nächsten Landesversammlung eine Nachwahl für die restliche Wahlperiode statt. Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums übernimmt die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds des Präsidiums bis zur Nachwahl.

(4) Die Vorsitzenden der Regierungsbezirksgruppen können sich durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht im Präsidium vertreten lassen.

§ 10 Zuständigkeiten des Präsidiums

(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Präsidiums und des Landesausschusses, und er leitet die Landesversammlung. Der Präsident vollzieht die Beschlüsse der Organe des BJV (§ 8 Abs. 1).

(2) Der Präsident ernennt auf Vorschlag der Regierungsbezirksgruppen die Mitglieder der Jägerausschüsse iSd § 37 Abs. 2 BJagdG, Art. 51 BayJG und der ergänzenden Vorschriften der Ausführungsverordnung zum BayJG (AVBayJG). Er ernennt weitergehend die Mitglieder der Disziplinarausschüsse jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode.

(3) Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Präsidiums mit einer Tagesordnung ein unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Einladung soll in Textform erfolgen (§ 126b BGB).
In dringenden Fällen kann das Präsidium ohne Bindung an die Ladungsfrist und Tagesordnung Beschlüsse fassen; auch kann in dringenden Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Präsidenten. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(4) Der Schatzmeister soll ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert haben oder den steuerberatenden Berufen (StB, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer) angehören; eine langjährige haupt-berufliche mit den vorstehen Berufen vergleichbare Tätigkeit erfüllt ebenfalls diese Voraussetzung; im Zweifel entscheidet vor der Wahl über die hinreichende Qualifikation der Landesausschuss. Rechtzeitig vor der jeweiligen Landesversammlung soll der Schatzmeister dem Präsidium die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen und damit den Kassenprüfern die Möglichkeit geben, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung überprüfen zu können. In Abstimmung mit dem Präsidium stellt der Schatzmeister den in der Landesversammlung zu genehmigenden Haushaltsplan auf.

(5) Der Justitiar muss die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) haben oder eine vom Gesetz gleichgestellte Qualifikation. Er soll zu allen für die vom BJV zu treffenden juristischen Entscheidungen und Maßnahmen gehört werden.

(6) Das Präsidium ist zuständig für die Umsetzung der Interessen des BJV, und es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Verwirklichung der Verbandspolitik unter Berücksichtigung der von der Landesversammlung und dem Landesausschuss gefassten Beschlüsse,
b) die Vertretung des BJV auf nationaler und internationaler Ebene,
c) die Organisation der Verwaltung des BJV, die Personalbedarfsfeststellung, die Neueinstellung von Personen für höher qualifizierte Planstellen sowie Finanzfragen,
d) Überwachung des Haushaltsplans und Kontrolle des Jahresabschlusses,
e) Entscheidung über Zeit, Ort und Gestaltung der Landesversammlung,
f) Aufnahme von Mitgliedern und Widerruf von Ehrenmitgliedschaften (§ 4 Abs. 6 u. § 5 Abs. 2),
g) Zuteilung von Aufgaben an Regierungsbezirksgruppen,
h) Empfehlungen über Bildung, Organisation und Arbeitsablauf der Hegegemeinschaften (§ 18 Abs. 2).

(7) Das geschäftsführende Präsidium erledigt die Tagesgeschäfte und trifft die unaufschiebbaren, dringlichen Entscheidungen im Rahmen der allgemeinen Präsidiumszuständigkeit, wobei das Präsidium insgesamt zeitnah zu unterrichten ist.

§ 11 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wird gebildet aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder.

(2) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen an der Landesversammlung teilnehmen, haben aber nur beratende Stimme vorbehaltlich § 4 Abs. 4 S. 2.

(3) Die ordentliche jährliche Landesversammlung soll bis zum 30.4. eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt mit einer Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des BJV mindestens einen Monat zuvor.

Der Präsident kann eine außerordentliche Landesversammlung einberufen, und diese ist einzuberufen, wenn mind. 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder der Landesausschuss dies mit einem Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(4) Die Landesversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Landesschatzmeisters, des Justitiars und der Beisitzer,

b) Wahl der zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Präsidiums,

c) Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr,

d) Entlastung des Präsidiums,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Änderung der Satzung und Auflösung des BJV,

g) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahres-Rechnung und des Berichts über die Rechnungsprüfung,

h) Vergütungsfestsetzung gem. § 8 Abs. 2

i) Behandlung sonstiger Anträge sowie die in dieser Satzung genannten Aufgaben.

(5) Anträge für die Landesversammlung können die ordentlichen Mitglieder, die Regierungsbezirksgruppen und der Landesausschuss einreichen. Dies hat mit einer schriftlichen Begründung zu erfolgen, die mindestens 10 Wochen vor der Versammlung bei der Landesgeschäftsstelle zugehen muss.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Leitung der Landesversammlung obliegt dem Präsidenten. Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Dies wird am Beginn durch den Versammlungsleiter festgestellt.

(2) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied (Kreisgruppen bzw. Vereinigungen von Jägern); außerordentliche Mitglieder können ebenfalls stimmberechtigt sein nach Maßgabe § 4 Abs. 4. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Grundstimme und für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder eine zusätzliche Stimme. Maßgebend ist der Mitgliederstand vom 1.1. des jeweiligen Jahres, in der die Landesversammlung stattfindet.

Wird das Stimmrecht nicht durch das satzungsmäßige Organ des Mitglieds ausgeübt, so ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Das Stimmrecht kann auch auf ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Die Vertretung von mehr als 2 anderen ordentlichen Mitgliedern ist nicht zulässig.

Die Ausübung des eigenen oder eines übertragenen Stimmrechts ist abhängig von der vorherigen Bezahlung aller fälligen Beiträge.

(3) Beschlüsse und Wahlen in der Landesversammlung erfolgen durch Abstimmung der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Akklamation mittels der Stimmkarten, die den stimmberechtigten Mitgliedern vor Beginn der Landesversammlung entsprechend der jeweils zustehenden Anzahl der Stimmen ausgehändigt werden.

Für die Wahl des Präsidenten, der bis zu 3 Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Justitiars bedarf es jeweils einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält kein Bewerber die notwendige absolute Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Liegt zwischen dem zweiten und dritten Bewerber Stimmengleichheit vor, so erfolgt zunächst zwischen diesen beiden eine Stichwahl. Der aus dieser Stichwahl hervorgehende Bewerber kommt dann in die Stichwahl mit dem Bewerber mit den meisten Stimmen.

Im Übrigen gilt das Prinzip der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nur dann exakt durch Auszählung zu ermitteln ist, wenn das Verhältnis von Zustimmung, Enthaltung oder Ablehnung zweifelhaft sein sollte.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder sind notwendig für

a) die Auflösung des BJV (§ 22 Abs. 1)

b) Eintritt oder Austritt des BJV in/aus einen/m Dachverband.

(4) Eine geheime Wahl bzw. Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern – es zählt dabei nur deren Grundstimme – oder vom Präsidium oder vom Landesausschuss verlangt wird.

(5) Sofern mehrere Abstimmungs- oder Wahlalternativen in einem Abstimmungsakt erledigt werden, so ist Block-Abstimmung zulässig. Der Versammlungs- oder Wahlleiter hat vor der Abstimmung die speziellen Regeln hierzu zu erläutern.

(6) Wahlen werden durch einen Wahlleiter geleitet, der Mitglied eines ordentlichen Mitglieds sein soll. Er wird durch die Landesversammlung per Akklamation bestimmt auf Vorschlag des Präsidiums oder der Landesversammlung.

Ein Kandidat für das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten darf nicht als Wahlleiter tätig sein; ansonsten ist die Kandidatur für ein anderes Amt bei der Funktion als Wahlleiter nicht hinderlich.

Der Wahlleiter kann sich von weiteren Personen mit Zustimmung der Landesversammlung bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen lassen, namentlich bei der Überprüfung des Abstimmungsergebnisses bei Akklamationen und insbesondere bei der Stimmauszählung im Falle schriftlicher Wahlen und Abstimmungen.

(7) Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen sind vom Versammlungs- bzw. Wahlleiter unmittelbar nach Feststellung bekanntzugeben.

Die Beschlüsse und Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse der Landesversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Wahl- oder Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt bei Beginn der Landesversammlung den Protokollführer, der sich bei seiner Tätigkeit durch Hilfspersonen unterstützen lassen kann.

(8) Wahlvorschläge sind nicht fristgebunden. Wahlvorschläge des Präsidiums sollen mit Einberufung der Landesversammlung bereits benannt werden.

(9) Eine Ergebnisanfechtung steht jedem Mitglied des Präsidiums (bei Neuwahlen sowohl den Präsidiumsmitgliedern, deren Amtszeit endete, wie den neuen Präsidiumsmitgliedern), jedem Mitglied des Landesausschusses sowie jedem ordentlichen Mitglied zu.

Die Anfechtung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, und sie ist spätestens mit Ende der Landesversammlung gegenüber dem Versammlungs- bzw. Wahlleiter schriftlich anzukündigen. In diesem Falle sind die Abstimmungs- oder Wahlunterlagen sorgfältig zu verwahren, sodass sie vorgelegt werden können.

Die Anfechtung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung mit einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Ende der Landesversammlung durch ein Gerichts-Verfahren beim für den BJV zuständigen Gericht erfolgen.

§ 13 Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums mit dem Präsidenten als dessen Vorsitzenden und aus bis zu 40 weiteren Mitgliedern. Zur Amtsdauer gelten die Regelungen für das Präsidium (§ 9 Abs. 3) analog.

(2) 20 dieser weiteren Mitglieder werden vom Präsidium berufen und der Landesversammlung in einer Liste zur Kenntnis gegeben.

Die restlichen (20) weiteren Mitglieder werden von der Landesversammlung gewählt aus einer Liste von 28 Kandidaten (§ 12 Abs. 5); die Regierungsbezirksgruppen haben das Recht, bis zu 4 Kandidaten für diese Liste vorzuschlagen mit einer Frist, mit der Anträge zur Landesversammlung spätestens einzureichen sind. Die bei dieser Wahl unterlegenen Kandidaten werden stellvertretende Mitglieder im Landesausschuss und sie haben dort beratende Stimme.

(3) Beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds gem. Abs. 2 S. 2 rückt das jeweils mit dem nächstbesten Ergebnis gewählte stellvertretende Mitglied in die Funktion eines Mitglieds nach. Soweit die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses weitergehend sinkt, ist das Präsidium berechtigt, weitere Mitglieder des Landesausschusses zu berufen.

(4) Der Landesausschuss ist zuständig für die in dieser Satzung genannten Aufgaben, und er hat das Recht, sich mit allen wichtigen Fragen des BJV zu befassen und Empfehlungen an das Präsidium sowie Anträge an die Landesversammlung zu beschließen.

(5) Der Landesausschuss wird geleitet durch seinen Vorsitzenden oder einen von diesem bestimmten Stellvertreter. Vorbehaltlich vorstehend Abs. 2 hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) In den Fällen, in denen der Landesausschuss zu beschließen hat über einen Gegenstand, der im Zusammenhang steht mit einer Entscheidung des Präsidiums oder eines Präsidiumsmitglieds, so ruht das Stimmrecht der Präsidiumsmitglieder bei der Abstimmung im Landesausschuss in dieser Sache.

(7) Der Landesausschuss wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mind. 2 Wochen mit einer Tagesordnung schriftlich einberufen. Gleiches gilt, wenn mindestens 10 seiner Mitglieder die Einberufung beantragen.

§ 14 Fachausschüsse

Für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums werden Fachausschüsse oder Fachberater vom Präsidenten zur Behandlung wichtiger Einzelfragen oder ganzer Fachgebiete gebildet bzw. bestellt und berufen. Sie haben beratende Aufgaben.

IV Regionale Gliederungen

§ 15 Regierungsbezirksgruppe

(1) Die ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 2) innerhalb eines Regierungsbezirks in Bayern bilden die jeweilige Regierungsbezirksgruppe.

Außerordentliche Mitglieder schließen sich der örtlich zuständigen Regierungsbezirksgruppe an gem. § 4 Abs. 4.

(2) Die durch die Regierungsbezirksgruppen zu erledigenden Aufgaben, die ihnen u.a. vom Präsidium zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sind solche, die über die örtliche Zuständigkeit der einzelnen ordentlichen Mitglieder hinausgreifen und die für eine einheitliche Behandlung im Regierungsbezirk geeignet sind.

(3) Als Teil des BJV sind die Regierungsbezirksgruppen den Aufgaben und Zielen des BJV verpflichtet. Sie sind Hilfspersonen iSd § 57 Abs. 1 S. 2 AO.

Die Regierungsbezirksgruppen sind berechtigt, Anträge zur Landesversammlung zu stellen.

§ 16 Struktur der Regierungsbezirksgruppen

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder (§ 15 Abs. 1) bilden die Regierungsbezirksversammlung. Diese wählt in analoger Anwendung der Regel von § 12 Abs. 2 u. 5 den Vorsitzenden der Regierungsbezirksgruppe.

(2) Die Regierungsbezirksversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht zur Teilnahme an der Regierungsbezirksversammlung und haben dort Rederecht und eine beratende Stimme. Gleiches gilt für außerordentliche Mitglieder (§ 15 Abs. 1).

(3) Die Teilnehmer der Regierungsbezirksversammlung sind schriftlich zu laden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie einer Tagesordnung. E-Mail oder Telefax ist ausreichend für die Schriftform.

(4) Die Regierungsbezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter anwesend ist. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es gelten die weiteren Bestimmungen wie bei der Landesversammlung (§ 12 Abs. 3). Gleiches gilt für die den einzelnen Mitgliedern zustehenden Stimmen (§ 12 Abs. 2).

(5) Die Einladung erfolgt durch den Regierungsbezirksvorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Schriftführer.

(6) Die Regierungsbezirksversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich vorbehaltlich einer anderen Entscheidung, die durch die Versammlung selbst mit Mehrheit getroffen werden muss.

(7) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Abdruck des Protokolls ist dem Präsidium zuzuleiten.

(8) Die Regierungsbezirksversammlung ist nicht Organ des BJV wohl aber das Gremium, das den Regierungsbezirksvorstand wählt, dessen Vorsitzender Mitglied des Präsidiums des BJV ist.

§ 17 Regierungsbezirksvorstand

(1) Der Regierungsbezirksvorstand wird auf 4 Jahre gewählt in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Präsidium des BJV.

(2) Der Regierungsbezirksvorstand soll bestehen aus dem Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern und einem Schriftführer.

Fällt der gesamte Vorstand oder dessen Vorsitzender – z.B. durch Rücktritt – während seiner Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtsperiode unverzüglich ein neuer Vorstand zu wählen. Bis zu dieser Wahl führt das Präsidium des BJV kommissarisch den Regierungsbezirksvorstand und veranlasst die Einberufung einer Regierungsbezirksversammlung zwecks Neuwahl des Vorstands oder dessen Vorsitzenden.
Beim Ausscheiden einzelner sonstiger Mitglieder gilt die Regelung wie beim Präsidium (§ 9 Abs. 3).

(3) Der Regierungsbezirksvorsitzende muss nicht Vorsitzender oder sonst gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen Mitglieds sein.

Eine von der Regierungsbezirksgruppe geführte Kasse ist Teil des Gesamtvermögens des BJV und unterliegt den diesbezüglichen Regeln dieser Satzung.

§ 18 Kreisgruppen und angeschlossene Vereine

(1) Die Kreisgruppen oder die in Land- und Stadtkreisen bestehenden Vereinigungen von Jägern sind als korporative Mitglieder des Verbandes selbständige Vereine mit eigener Satzung und eigenen Organen. Generell in diesen Vereinen besteht die Mitgliedschaft der natürlichen Personen im BJV.

(2) Die Satzungen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder müssen mit dem Vereinszweck, Aufgaben und Zielen der Satzung des BJV übereinstimmen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sollen gemeinnützig sein iSd Vorschriften der AO.

Mitgliederversammlungen sollen alljährlich mindestens einmal stattfinden, wobei ein oder mehrere Vertreter des BJV mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

Der Vorstand der ordentlichen Mitglieder soll mindestens aus 4 Mitgliedern bestehen (erster Vorsitzender und dessen Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister); im Übrigen wird den Mitgliedern empfohlen, ihre Satzungen der vom BJV erarbeiteten MUSTERSATZUNG anzupassen.

(3) Die Kreisgruppen und Jägervereinigungen wirken bei der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaften mit (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AVBayJG). Sie haben die Hegegemeinschaften entsprechend den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern zu organisieren und zu betreuen, sowie bedarfsgerecht die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde und im Auftrag der Jagdbehörde die alljährlichen Hegeschauen durchzuführen (§ 16 Abs. 4 AVBayJG). Sie sollen je nach Bedarf Ausbildungslehrgänge für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger abhalten.

(4) Die vom Präsidium herausgegebenen Empfehlungen über die Bildung, Organisation und Arbeit der Hegegemeinschaften einschließlich des Musters für eine Hegegemeinschaftsordnung sind für die Bildung, Organisation und Arbeit der Hegegemeinschaften zu beachten.

§ 19 Geschäftsstelle

(1) Der BJV unterhält eine Geschäftsstelle, zu deren Leitung ein Geschäftsführer hauptamtlich angestellt werden kann. Je nach Bedarf werden weitere Mitarbeiter bei der Geschäftsstelle eingestellt.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden durch das Präsidium festgelegt.

V Sonstiges, Auflösung

§ 20 Datenschutzbestimmungen

(1) Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des BJV erhebt, verarbeitet und nutzt der BJV unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder und insbesondere auch die personenbezogene Daten der natürlichen Mitglieder der Kreisgruppen und Vereinigungen von Jägern. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

Der BJV betreibt eine Mitglieder-Verwaltung, die in Abstimmung mit den Schriftführern der (ordentlichen) Mitglieder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss insbesondere auch zur reibungslosen Zusendung des Mitteilungsblatts (§ 3 Abs. 3).

(2) Im Mitteilungsblatt des BJV sowie auf dessen Homepage kann der BJV berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

(3) Jedes Mitglied – auch jedes natürliche Mitglied der Mitgliedsvereine – hat das Recht

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
  2. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind
  3. Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten
  4. Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt
  5. Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung des BJV notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.

(4) Den Organen des BJV, allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder sonst für den BJV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem BJV oder Beendigung der für den BJV zu erledigenden Tätigkeit.

§ 21 Haftungsbegrenzung

(1) Der BJV haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder (auch natürliche Personen der Mitgliedsvereine) bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des BJV oder bei Veranstaltungen des BJV erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

(2) Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des BJV oder besondere Vertreter und sonstige natürliche Personen der Mitgliedsvereine des BJV, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem BJV, dessen Mitgliedern und gegenüber den natürlichen Personen der BJV-Mitglieder bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 22 Auflösung des BJV

(1) Die Auflösung des BJV kann nur auf einer außerordentlichen Landesversammlung beschlossen werden, die auch in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine ordentliche Landesversammlung stattfinden kann.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mind. ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die für die ordentliche Landesversammlung geltenden Vorschriften über Ladung, Versammlungsleitung, Abstimmungen, gelten entsprechend.

(3) Bei Auflösung des BJV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Vermögen des BJV an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für die Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.

(4) Die außerordentliche Landesversammlung zur Auflösung des BJV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, welcher Körperschaft, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, das verbleibende Vermögen zugewendet werden soll.

Zur Vorbereitung dieses Beschlusses soll das Präsidium rechtzeitig eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamts über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einholen. Sofern dies nicht geschehen ist, obliegt diese Aufgabe den Liquidatoren. Der entsprechende Beschluss wird erst wirksam mit der zustimmenden Erklärung des zuständigen Finanzamts; andernfalls obliegt den Liquidatoren die Festlegung einer oder mehrerer zu bedenkender Körperschaften.

(5) Vorbehaltlich eines anderen Beschlusses zur Auflösung des BJV sind der Präsident und der Schatzmeister die jeweils einzel-vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1)         Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des BJV.

(2)         Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige Satzung des BJV vom 25.03.2017.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Landesversammlung am 17.07.2021. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.