Wildentsorgung

Innerhalb der Jägerschaft wird immer wieder heiß diskutiert, wie Aufbrüche, Zerwirkreste und Fallwild „fachgerecht“ entsorgt werden, und ob es unterschiedliche Vorschriften für die verschiedenen Wildarten gibt.

Verbleiben von Wild oder Resten im Revier

Grundsätzlich können Wildkörper und Teile davon im Revier verbleiben. Voraussetzungen sind, dass kein Verdacht einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorliegt, und dass das Revier nicht durch tierseuchenrechtliche Anordnungen gemaßregelt ist. Dies gilt natürlich für alle gesund erscheinenden Tiere. Allerdings sind stark abgekommene oder von entzündlichen Wunden und Tumoren betroffene Tiere nicht zwingend für das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit verdächtig. Tierkörperteile, Aufbruch oder Zerwirkreste können aber nur am Ort der Erlegung oder Auffindung verbleiben, wenn diese ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückgelassen werden. Bei einer zulässigen Bestückung von Luderplätzen ist in Betracht zu ziehen, dass Teile von anderen Wildtieren verzogen werden und so unter Umständen für die nichtjagende Bevölkerung sichtbar werden können und dadurch den Anschein erwecken, nicht gemeinwohlverträglich, also nicht rechtskonform entsorgt worden zu sein. Ist das Vergraben Pflicht? Selbst ganze Wildkörper, die zum Beispiel aufgrund eines späten Auffindens genussuntauglich werden, oder Tiere, die erst am Morgen aus unterschiedlichsten Gründen nachgesucht werden können, dürfen, wenn die zuvor genannten, grundsätzlichen Bedingungen erfüllt sind, im Revier verbleiben. Ein Vergraben der Materialien ist möglich, wobei ein ausreichender Abstand zu Wasserschutzgebieten, Gewässern und Grundwasser eingehalten werden muss. Den „Abfall“ in einer Tiefe von 50 Zentimetern zu entsorgen, ist empfehlenswert, aber tatsächlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Möglichkeit der Entsorgung besteht auch für Reste, die beim Aufbrechen in einer zum Revier gehörenden Wildkammer anfallen. Die Entsorgung muss aber zeitnah zur Erlegung und ausschließlich im Revier der Erlegung erfolgen. Eine Entsorgung in anderen Revieren ist verboten.

Entsorgung über Hausmüll oder Tierkörperbeseitigungsanlage

Alternativ ist die Entsorgung von Aufbrüchen und anderen Wildresten über den Hausmüll möglich. Allerdings können auf diesem Wege nur kleine, haushaltsübliche Mengen nach den Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beseitigt werden. Die satzungsgemäßen Entsorgungswege können beim Entsorgungsträger erfragt werden. Natürlich kann eine direkte Entsorgung über eine Tierkörperbeseitigungsanlage (TBA) erfolgen. Dies ist allerdings in der Regel für den Jäger kostenpflichtig und im Fall von nicht-seuchenverdächtigem Wild oder Teilen davon auch nicht angezeigt. Nach dem Zerwirken erfolgt üblicherweise eine weitere „Behandlung“ von Wildbret. Zubereitungen und Reste, die dann als Speiseabfälle gelten, dürfen nicht mehr in einen Jagdbezirk zurückgebracht werden, sondern müssen der Bioabfalloder Restmüllentsorgung zugeführt werden.

Strenge Regeln bei Seuchenverdacht

Anders gelagert ist die Situation bei Wildtieren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit haben. Diese fallen in den Gültigkeitsbereich der VO (EG) Nr. 1069/2009, im nationalen Recht unter das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und angeschlossene Verordnungen und sind beseitigungspflichtig. Solche krankheitsverdächtigen Wildkörper sind nicht nur für andere Wildtiere zugänglich und können somit eine „Infektionsquelle“ darstellen, sie stören auch direkt die „öffentliche Sicherheit“. Die Beseitigungspflicht obliegt dabei denjenigen, die für die Gefahrenbeseitigung zuständig sind beziehungsweise richtet sich nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben und Anordnungen des Veterinäramtes.

Sonderstellung Schwarzwild

Die beschriebenen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Wildtiere, auch für Schwarzwild. Diesem kommt dennoch eine Sonderstellung zu. Es kann Träger von Trichinen sein, das Aujeszky-Virus beherbergen und u.a. als Überträger für Klassische und Afrikanische Schweinepest (KSP und ASP) und Brucellose fungieren. Aus diesem Grund ist es ratsam, gefallene Schwarzkittel unschädlich zu beseitigen. Ein Frischling lässt sich unter Umständen noch vergraben, bei größeren Tieren ist dies nur schwer möglich beziehungsweise unmöglich. Hier bleibt eigentlich nur der direkte Weg über eine TBA, falls der Landkreis keine Sammelstellen vorgeschaltet hat. Für die geeignete Entsorgungsmöglichkeit nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Landratsamt beziehungsweise der Veterinärbehörde auf. Beim Anfall großer Mengen Aufbruchs, nach einer Gesellschaftsjagd etwa, sollte generell die Möglichkeit der Abgabe an eine Sammelstelle existieren, in Zeiten der „Bedrohung“ durch das ASP-Virus hat dies für „Schwarzwildprodukte“ besondere Bedeutung.

Die Jägerschaft ist aktuell aufgerufen, Schwarzwild scharf und vermehrt zu bejagen. Die demzufolge anfallenden Mengen an Aufbrüchen und anderem sollten aus seuchenhygienischen Gründen nicht in der Natur verbleiben.

Untersuchung im Rahmen von Monitorings

Regelmäßig finden auch im Wildtierbereich mit Unterstützung der Jägerschaft so genannte Monitoring-Programme statt, die eine Einschleppung eines Tierseuchenerregers in eine Wildtierpopulation frühzeitig aufdecken sollen. Je früher eine Tierseuche, wie zum Beispiel die ASP, entdeckt und adäquate Seuchen-Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Verbreitung zu unterbinden und die Seuche rasch zu tilgen. Eine ständige Überwachung ist notwendig und geboten. Deshalb wurde in Deutschland ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgebaut. Im Fokus stehen verendet aufgefundene sowie im Rahmen der Jagd erlegte Wildschweine, die klinisch auffällig waren oder bei denen pathologischanatomische Veränderungen festgestellt wurden. Hier ist die Jägerschaft angehalten, den Fundort der Tiere dem Veterinäramt mitzuteilen und zu besprechen, in welcher Form Proben für eine Untersuchung gewonnen werden können. Auch der Verbleib bzw. Abtransport des Kadavers soll unbedingt mit der Behörde besprochen werden.

Erste Anlaufstelle: Veterinäramt

Besteht Unsicherheit beim Auffinden von gefallenem Schwarzwild, wie zu verfahren ist, oder gar der Verdacht auf das Vorliegen von ASP oder einer anderen Tierseuche, wenn zum Beispiel vermehrt tote Wildschweine entdeckt beziehungsweise „auffällige“ Tiere erlegt werden, nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt auf, damit die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet werden können (Tiergesundheitsgesetz § 4 – Anzeigepflicht und Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Bereits für den Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche wie ASP besteht die Pflicht zur Anzeige.

Kommt es tatsächlich zum Ausbruch einer Tierseuche und wird diese amtlich festgestellt sowie ein Gebiet „gemaßregelt“, werden tierseuchenrechtliche Verfügungen und Anordnungen ausgerufen und die „Notfallpläne“, die in „Friedenszeiten“ geschmiedet wurden, umgesetzt. Welche Maschinerie im Tierseuchenfall in etwa abläuft, können wir anhand der ASP-Ausbruchsgeschehen in anderen deutschen Bundesländern sehen. Hoffentlich bleiben uns diese Szenarien in Bayern noch lange erspart.

Im Anhang: Merkblatt des StMUV zur Wildentsorgung_unveränderte Gültigkeit seit 2017

Exkurs: Behandlung von Unfallwild

Bei Wild handelt es sich um frei in der Natur lebende (herrenlose) Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.

Wild ist Teil der Natur. Verendete Wildtiere können grundsätzlich in der Natur verbleiben, wenn kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht (keine Anwendung des TNP-Rechts) und sofern sie sich der Jagdausübungsberechtigte nicht aneignet, z.B., um sie zu „beseitigen“.

Die Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen davon stellt eine wichtige Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Die Beseitigung muss dabei so erfolgen, dass Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen bzw. kontrolliert werden.

Jagdausübungsberechtigte haben zwar ein Aneignungsrecht hinsichtlich verunfallten Wildes, aber keine Aneignungspflicht. So ist der Jagdausübungsberechtigte auch grundsätzlich nicht zur Beseitigung von Unfallwild verpflichtet. Zuständig hierfür sind die maßgebenden öffentlichen Stellen.

Töten von Unfallwild

Eine Verpflichtung für den Jagdausübungsberechtigten, sich um Unfallwild zu kümmern, besteht nur dann, wenn dies nach dem Unfall noch lebt. Diesem obliegt nämlich die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 Bundesjagdgesetz, wonach verunfalltes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren ist.

Soweit ein vernünftiger Grund zur Tötung des noch lebenden „Unfallwildes“ vorliegt (wenn eine Genesung/Rehabilitierung und Wiederauswilderung aufgrund der vorliegenden Umstände ausgeschlossen werden), muss der Jagdausübungsberechtigte ebenfalls § 4 Tierschutzgesetz beachten. Danach darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Es ist daher der rechtlich zulässigen Tötungsmethode der Vorrang einzuräumen, die § 4 Tierschutzgesetz gewährleistet. Neben dem Fangschuss ist nur diejenige Tötungsalternative anzuwenden, die als tierschutzgerecht (Tierschutz mit Verfassungsrang!) angesehen werden kann, weil sie dem Tier (weitere bzw. länger anhaltende) Leiden oder Schmerzen erspart.

Wild als hochwertiges Lebensmittel

Die Untersuchung von Wild vor und nach der Erlegung auf Merkmale, die das Fleisch für den menschlichen Verzehr bedenklich erscheinen lassen, ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass nur sichere Lebensmittel in den Verzehr gebracht werden.

Die Verwertung von Tieren, welche dem Straßenverkehr zum Opfer fallen, gab in der Vergangenheit vermehrt Anlass zu Diskussionen. Auch werden die Begriffe „Fallwild“ und „Unfallwild“ oft nicht einheitlich verwendet.

Bei Fallwild ist keine unmittelbar vorausgegangene Gewalteinwirkung als Todesursache feststellbar. Da es nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde und sehr wahrscheinlich alters- oder krankheitsbedingt verendet ist, ist es nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Ein Inverkehrbringen stellt eine Straftat dar.

Bei einem Verkehrsunfall getötetes Wild ist in jedem Fall für den menschlichen Verzehr ungeeignet, unabhängig davon, ob es im Jägerhaushalt verwendet oder in den Verkehr gebracht werden soll. Bei einem Verkehrsunfall getötetes Wild gilt nach deutschem Lebensmittelrecht als nicht erlegt. Der Begriff „Erlegen“ ist dabei in der Tier-LMHV definiert.

Verwertung von Unfallwild

Eine Besonderheit stellt verunfalltes, noch lebend aufgefundenes Wild dar. Wird das verletzte Wild vom Jäger fachmännisch, d.h. nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet = erlegt, muss es aufgrund des Vorliegens bedenklicher Merkmale immer einer Fleischuntersuchung zugeführt werden, wenn es für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll.

Die „Lebendbeschau“, die vor einer Erlegung von Wild gesetzlich vorgeschrieben ist, ist in diesem Fall nicht oder nur eingeschränkt (i.d.R. keine Beurteilung des Verhaltens oder Allgemeinbefindens) möglich.

Nachdem das „Ausbleiben“ bzw. die „Unmöglichkeit“ der „Lebendbeschau“ als „bedenkliches Merkmal“ nach Tier-LMHV gilt, ist bei Verzehrs- bzw. Vermarktungsabsicht immer die Anmeldung zur Fleischuntersuchung verpflichtend (siehe oben).

Dabei wird „Unfallwild“ in lebensmittelrechtlicher Sicht gleichbehandelt, unabhängig davon, ob es für einen Verbrauch im eigenen Haushalt verwendet werden oder in kleinen Mengen an den Endverbraucher abgegeben werden soll.

Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und und Verbraucherschutz zur Wildentsorgung (PDF-Datei)