Die Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist wie die Klassische Schweinepest (KSP) eine Virus-bedingte, anzeigepflichtige Tierseuche der Schweine, also von Haus- und Wildschweinen. Der Erreger der ASP ist das African Swine Fever Virus (ASFV), welches nicht näher mit dem KSP-Virus verwandt ist.

Aufgrund der schweren sozioökonomischen Konsequenzen, der unvorhersehbaren Verbreitung über Ländergrenzen hinweg, der Verursachung von „Tierleid enormen Ausmaßes“ sowie wegen fehlender bzw. verbotener therapeutischer und impfprophylaktischer Möglichkeiten der Bekämpfung gehört die ASP zu den bedeutendsten Schweineseuchen.

Bildquelle: R. Siegel / Piclease

Die ASP kann mit einem sehr variablen klinischen Bild einhergehen. Abhängig von der Virulenz des Virus´ und diversen Wirtsfaktoren werden perakute, über akute und sogar chronische Verläufe beobachtet. Je nach Virustyp ist von einer unterschiedlichen Kontagiosität (Ansteckungsfähigkeit) auszugehen.

Das Virus kann sich in einer Schweinepopulation sehr schnell ausbreiten (v.a. bei Kontakt mit hochinfektiösem Blut) oder langjährig (stationär) in Gebieten verbleiben („Habitatseuche“), wobei infektiöse Kadaver in Verbindung mit der hohen Tenazität des ASP-Virus in der Umwelt die Tierseuche in einer Region „binden“ können. Die Ausbreitung erfolgt dann zwar langsam, das Infektionsgeschehen erlöscht jedoch nicht von selbst.

In der Regel führt der hauptsächlich zirkulierende Virustyp bei betroffenen Tieren innerhalb von 7 bis 10 Tagen zum Tod.

Während die Krankheit für andere Tierarten und den Menschen ungefährlich ist, ist sie für Wild- und Hausschweine „tödlich“, entweder weil erkrankte Tiere elendig eingehen oder weil die Bekämpfungsmaßnahmen mit dem Ziel, wirtschaftliche Schäden bei Schweine- haltenden landwirtschaftlichen Betrieben abzuwenden, die Keulung ganzer Nutzschweinebestände vorsehen.  Nach der amtlichen Feststellung eines Ausbruchs im Wildschweinbereich erfolgt zudem die Eliminierung ganzer Populationen in einem kurzen Zeitraum in den Restriktionszonen („Weiße Zone“) mit sämtlichen zur Verfügung stehenden jagdlichen Mitteln.

Weitere Informationen zur Krankheit und zur aktuellen Situation können Sie dem nachfolgenden PDF entnehmen:

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest und zum aktuellen Ausbruchsgeschehen (PDF Datei)

FAQs Afrikanische Schweinepest (ASP)

Was ist die Afrikanische Schweinepest und welche Tiere sind betroffen?

• Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Infektionskrankheit. Sie betrifft ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) und verläuft i.d.R. tödlich.
• Ein Seuchenausbruch hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen und bedeutet ein großes Tierschutzproblem für Haus- und Wildschweine.
.

Ist die ASP für den Menschen und andere Tiere gefährlich?

• Eine Ansteckungsgefahr für den Menschen und andere Tierarten als Schweine besteht nicht, auch nicht durch den Verzehr von infiziertem (Wild-)Schweinefleisch. Das Virus infiziert nur Schweine.

Wie wird die ASP verbreitet?

• Die Übertragung und Weiterverbreitung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier (über Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Gewebereste) oder indirekt z. B. über kontaminierte Gegenstände und Futter.
• Das Blut infizierter Tiere ist besonders ansteckend! Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion!
• Auch Jagdtrophäen oder Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Rohschinken, „Wurstsemmel“) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar.
• Auch Körpergewebe kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.

Wie lange überlebt das ASP-Virus nach dem Tod eines infizierten Schweines?
  • Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins (z. B. in einem Wildschweinekadaver) mehrere Wochen bis Monate infektiös.
  • In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Den Fleischreifungsprozess übersteht der Erreger problemlos.

Beispiele für Dauer der Infektiosität:

  • in gekühltem Fleisch 15 Wochen
  • in konserviertem Schinken bis zu sechs Monate,
  • in Parmaschinken über ein Jahr
  • in Gülle Stabilität ca. 100 Tage
  • in flüssigem Blut 18 Monate bei Raumtemperatur und bis zu sechs Jahre bei 4°C.
Welche Maßnahmen inaktivieren das ASP-Virus?
  • Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist ein behülltes Virus mit einer hohen Widerstandsfähigkeit gegen Umwelteinflüsse.
  • Trocknung, Wärme und Lagerung inaktivieren das Virus.
  • Desinfektionsmittel auf Säurebasis inaktivieren das Virus.
  • Geeignete Desinfektionsmittel für den Tierhaltungs- und Lebensmittelbereich finden Sie in der DVG-Desinfektionsmittelliste (www.desinfektion-dvg.de) in der Spalte 7a (“viruzid”, wirksam gegen behüllte und unbehüllte Viren) bzw. Spalte 7b (“begrenzt viruzid”, wirksam gegen behüllte Viren).
  • Durch pH-Werte von unter 4 bzw. über 10 wird das Virus inaktiviert.
  • Eine Hitzebehandlung bei 70–75°C über einen Zeitraum von mindestens 20 min inaktiviert den Erreger.
Welche Maßnahmen hat Bayern zur Überwachung ergriffen?
  • In Deutschland ist die Wildschweindichte sehr hoch. Ein Eintrag der ASP in eine Region muss schnellstmöglich erkannt werden, damit eine Chance auf Eindämmung der Tierseuche besteht.
  • Hauptaufgaben der Jäger sind u.a. die Mithilfe bei der Fallwildsuche, -beprobung und -bergung sowie eine gezielt scharfe Bejagung des Schwarzwildes.
  • Um ein ASP-Seuchengeschehen frühzeitig erkennen zu können, wird in Bayern das sogenannte ASP-Monitoring Wildschwein, das „Todfund-Monitoring“ durchgeführt. Krank erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine (auch Unfall-Wildschweine) werden untersucht. Jäger in Bayern erhalten für die Probennahme eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro.
  • In den grenznahen bayerischen Gebieten zu Sachsen (ASP-Ausbruch im LK Meißen ca. 150 km entfernt von der bay. Grenze) besteht seit Oktober 2021 eine Untersuchungspflicht für alle erlegten sowie verendet aufgefundenen Wildschweine auf ASP.
Welche vorbeugenden Maßnahmen kann jeder Einzelne treffen?
  • Melden Sie verendete oder krank erscheinende Wildschweine an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt).
  • Beachten Sie, dass das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine (Haus- und Wildschweine) verboten ist.
  • Vermeiden Sie ein unsachgemäßes Entsorgen von Speiseabfällen. Entsorgen Sie, insbesondere unterwegs, Speiseabfälle nur in verschlossenen Müllbehältern.
Was haben insbesondere Personen oder Berufsgruppen wie Jäger, in der Landwirtschaft tätige Personen, Tierärzte, Viehhändler oder Transporteure zu beachten?
  • Keine Verfütterung von Speiseabfälle an Schweine, sondern sachgerechte Entsorgung über verschlossene Müllbehälter
  • Meldung von verendeten oder krank erlegten Wildschweinen an die zuständigen Behörden
  • Beprobung verendeter, verunfallter oder krank erlegter Wildschweine in Absprache mit dem Veterinäramt
  • Einhaltung von Hygienemaßnahmen bei der Wildschweinjagd, besonders im Hinblick auf Aufbruch, und ggf. Desinfektionsmaßnahmen vor Ort
  • Besondere Vorsicht und Hygiene bei Gegenständen, die mit Blut kontaminiert sind
  • Strikte Einhaltung von Bestandshygienemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen) und Vermeidung des direkten Kontakts mit Personen und Haustieren insbesondere, wenn Schweinehalter gleichzeitig auch Jäger sind, und auch nach Jagdreisen in von ASP betroffene Länder.
Welchen Beitrag können Jäger gegen die Ausbreitung der ASP leisten?
  • Jäger sollten auf vermehrt auftretendes Fallwild achten und verendete Wildschweine in Absprache mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beproben lassen. Sogar in Verwesung befindliche Stücke können noch untersucht werden.
  • Besonders vorsichtig sollte mit Gegenständen umgegangen werden, die mit Schweiß von Schwarzwild Kontakt hatten, da das Blut infizierter Tiere hochansteckend ist. Dazu gehören z. B. Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke.
  • Jäger sollten Gebiete, die von der ASP betroffen sind, für Jagdaktivitäten generell meiden.
Was ist bei Jagdreisen zu beachten?
  • Bei Jagdreisen in Gebiete, die von der ASP betroffen sind, ist höchste Vorsicht geboten! Jagdtrophäen und Schwarzwildprodukte aus von ASP betroffenen Ländern und Regionen stellen ein erhebliches Risiko für die weitere Verschleppung der Tierseuche dar. Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch aus diesen Regionen ist verboten!
  • Bei Teilnahme an Jagden in von der ASP betroffenen Gebieten ist besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen. Sämtliche Gegenstände, die bei der Jagd genutzt wurden (zum Beispiel Gummistiefel, Wildwannen, Messer, Fahrzeuge), müssen gereinigt und desinfiziert werden.
Warum kann das Mitbringen von Fleischprodukten aus anderen Ländern zu einer Ausbreitung der Tierseuche führen?
  • Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist außerordentlich widerstandsfähig. Nicht nur frisches, sondern auch gefrorenes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch sowie Wurstwaren können für Haus- und Wildschweine über lange Zeit infektiös sein.
  • Um ein Einschleppen von Tierseuchen generell zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) untersagt. In jedem Fall sollten Reisende dafür sorgen, dass Speisereste nur in fest verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden.
Darf ich tierische Erzeugnisse/Lebensmittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbringen?

Wenn Sie in der EU reisen, können Sie Fleisch- oder Milcherzeugnisse mitführen, solange sie für Ihren persönlichen Verbrauch bestimmt sind. Bei örtlichen Tierseuchen können die Art und die Menge der Erzeugnisse, die mitgeführt werden dürfen, Beschränkungen unterliegen

Wie ist bei einem Verdachtsfall bzw. bei einem Ausbruch der ASP zu verfahren?

Was mache ich, wenn ich ein verendetes Wildschwein finde?
  • Alle Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
  • Berühren Sie (den) Kadaver nicht, prägen Sie sich den Fundort gut ein (wenn möglich ermitteln Sie mittels Smartphone die genauen Geo-Koordinaten) und melden Sie den Fund dem zuständigen Veterinäramt.
  • Reinigen und desinfizieren Sie anschließend alle Kleidungsstücke, Schuhe und Gegenstände, die möglicherweise Kontakt mit dem Kadaver hatten.
Was ist zu tun, wenn mein Hund Kontakt zu potenziell infektiösem Material hatte (z. B. Wildschweinkadaver)?
  • Die ASP ist für Menschen (keine Zoonose!) und Hunde ungefährlich, allerdings können beide das Virus (weiter-) verschleppen!
  • Falls Hunde mit einem Wildschweinkadaver in Kontakt gekommen sind, wird Folgendes empfohlen:
  • Das Tier gründlich mit Seifenwasser oder Hundeshampoo waschen.
  • Zur nachfolgenden Desinfektion kann eine 3%ige Zitronensäurelösung verwendet werden, die einige Minuten einwirken soll (Vorsicht: nicht auf Schleimhäute oder Wunden auftragen).
  • Kleidung und zur „Hundewäsche“ benutzte Tücher können bei 60 Grad und dem Einsatz von Waschmittel in der Waschmaschine gereinigt werden, auch dabei wird das Virus zerstört.
  • Beachten Sie, dass Wildschweine auch andere Krankheitserreger (z.B. Aujeszky-Virus) beherbergen können, die u.a. für Hunde ansteckend sein können!
Sollten Hunde, die bei der Kadaversuche eingesetzt worden sind, eine Quarantänezeit einhalten?

Es wird ähnlich wie bei Personen eine Quarantänezeit von 48 Stunden empfohlen.

Was passiert bei einem ASP-Verdachtsfall (Wildschwein)?
  • Die Fundstelle eines „verdächtiges“ Wildschweines (verendet oder erlegt) muss sofort markiert und der Fund beim zuständigen Veterinäramt (im Notfall auch bei der Polizei) angezeigt werden.
  • Die zuständige Behörde veranlasst die Untersuchung auf ASP.
  • Das Ergebnis der Probe räumt den Verdacht entweder aus oder ein „ASP-Ausbruch“ wird bestätigt.
Wie und wo wird der Erreger der ASP nachgewiesen?
  • Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann den ASP-Nachweis mit Hilfe eines spezifischen molekularbiologischen Verfahrens (PCR) führen.
  • Positive oder fragliche Befunde müssen am Nationalen Referenzlabor für ASP beim Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) abgeklärt werden.
Wie ist ASP (und die KSP auch) bei erkrankten Schweinen (Wild- und Hausschweine) zu erkennen?
  • Die klinischen Erscheinungen können deutlich variieren. Die Infektion führt jedoch meist zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen.                                           Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere können eine verringerte Fluchtbereitschaft (“Liegenbleiben in der Suhle”) zeigen oder Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Beim Hausschwein können Blauverfärbungen der Haut (Zyanosen) beobachtet werden.
  • Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter, Tod des Tieres idR innerhalb von 7-10 Tagen.
  • Beim Aufbrechen ist auf folgende Anzeichen zu achten:
  • vergrößerte, “blutige” Lymphknoten
  • eine vergrößerte Milz
  • feine, punkt- oder flächenförmige Blutungen in den Organen, der Haut oder Unterhaut
  • Schaum in Lunge und Atemwegen
  • Das Fehlen solcher Auffälligkeiten schließt nicht aus, dass es sich dennoch um die Afrikanische Schweinepest handelt!

Bei bereits toten Wildschweinen sind die Anzeichen einer ASP-Erkrankung in der Regel äußerlich nicht zu erkennen. Wildschwein-Kadaver daher nicht berühren à umgehende Meldung an Veterinärbehörde.

Welche Aufgaben haben die Behörden in Deutschland im Ausbruchsfall?
  • Im Krisenfall kommt das Nationale Krisenzentrum Tierseuchenbekämpfung (NKT) des BMEL zum Einsatz. Die Information der Mitgliedsstaaten der EU erfolgt über Einträge in spezifische Datenbanken; schriftliche Berichte erfolgen an die EU-Kommission und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Neben der allgemeinen Öffentlichkeit werden insbesondere auch der Deutsche Bundestag und die betroffenen Wirtschaftsverbände informiert.
  • Die Task Force des NKT mit Ländervertretern berät über Maßnahmen.
  • Der Zentrale Krisenstab Tierseuchenbekämpfung (ZKT) mit den Amtschefs der zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder ist das übergeordnete politische Entscheidungsgremium und beschließt in enger Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) ein bundeseinheitliches Vorgehen.
  • In den einzelnen Bundesländern haben die obersten Veterinärbehörden (Ministerien) sowie die Mittelbehörden (in Bayern die Regierungen) die Koordination sämtlicher Behörden, die bei der Seuchenbekämpfung mitwirken, zu gewährleisten.
  • Die  Unteren Veterinärbehörden der Landkreise richten Krisenstäbe für die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Ämter auf Landkreisebene (bzw. in kreisfreien Städten) ein, etablieren Untersuchungseinrichtungen und stellen Ausrüstungen für Bekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung.
Wer ist im Falle eines Ausbruchs vor Ort für die Bekämpfung zuständig?
  • Erster Ansprechpartner vor Ort ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt).
  • Festlegung großflächiger Restriktionsgebiete bzw. Sperrzonen (bei ASP im Wildschweinbereich: Gefährdetes Gebiet (Sperrzone II) mit Kernzone und Pufferzone (Sperrzone I) durch Allgemeinverfügungen
  • Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen nach örtlichen und jahreszeitlichen Bedingungen, z.B. Kernzone (Hochrisikogebiet) mit Jagdruhe und intensiver Kadaversuche; im umliegenden gefährdeten Gebiet intensive Bejagung der Wildschweine. Pufferzone umschließt gefährdetes Gebiet.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die Maßnahmen?
  • Die erforderlichen Maßnahmen nach einem Ausbruch der ASP werden durch europäische und nationale Rechtsakte vorgegeben.
  • Auf EU-Ebene durch den EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law, AHL) sowie nachgeordnete Rechtsakte, auf nationaler Ebene gilt u.a. die Schweinepest-Verordnung.
Welche Auswirkungen haben die Ausbrüche in Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und jüngst in Baden-Württemberg auf Bayern aktuell?
  • Durch die Ausbrüche der ASP in Deutschland gilt Deutschland nicht mehr als “seuchenfrei”, was Einschränkungen der Handelsströme in Drittländer zur Folge hat. Der Bund bemüht sich intensiv darum, mögliche Handelsbeschränkungen durch Drittländer auf ein Minimum zu reduzieren. Laut BMEL wird der Handel innerhalb der EU weitgehend aufrechterhalten bleiben können.
  • Die zuständigen Behörden in  den betroffenen Bundesländern legen rund um die Ausbruchsherde Restriktionszonen fest. Bayern ist momentan von den Sperrzonen in den anderen BL nicht betroffen und unterliegt daher keinen direkten tierseuchenrechtlichen Restriktionen.
Was passiert bei einem ASP-Ausbruch in Bayern?
  • Das Vorgehen bei einem ASP-Ausbruch in Bayern gibt die dritte Auflage des ASP-Rahmenplans des StMUV vor.
  • Die aufgeführten Maßnahmen sollen die Ausbreitung im Wildschweinbestand und ein Übergreifen auf Hausschweinbestände verhindern.
Mit welchen Maßnahmen muss in der Ausbruchsregion bzw. in den Restriktionszonen gerechnet werden?
  • Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft sind verboten. Das Veterinäramt kann Ausnahmen auf Antrag zulassen.
  • Das Betreten oder Befahren des Kerngebietes ist verboten, Ausnahmegenehmigungen erfolgen durch das zuständige Veterinäramt.
  • Ernteverbot im Kerngebiet
  • Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden.
  • Für Hunde besteht Leinenzwang.
  • Jagdausübungsberechtigte (JAB) sind verpflichtet, verstärkt nach verendetem Schwarzwild zu suchen oder die Suche durch Dritte zu dulden.
  • Verendet aufgefundenes Schwarzwild muss unverzüglich unter genauer Angabe des Fundortes mit GPS-Daten oder genau markierten Kartenausschnitten der örtlichen Veterinärbehörde gemeldet werden.
  • Die Kennzeichnung, Beprobung und Entsorgung der Kadaver ist von der Veterinärbehörde zu veranlassen bzw. vorzunehmen.
  • JAB sollen Schwarzwild mittels Ansitz- oder Einzeljagd verstärkt bejagen, ggf. unter Hinzuziehung Dritter. Bewegungsjagden sind verboten.
  • Erlegte Sauen sind  ausnahmslos auf ASP zu beproben.
  • Das Aufbrechen hat an einem von der Veterinärbehörde festgelegten Ort zu erfolgen.
  • Die erlegten Stücke müssen bis zur Rückmeldung des Testergebnisses in der Kühlung verbleiben.
  • Aufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild müssen zwingend über Verwahrstellen entsorgt werden.
  • Ausrüstungsgegenstände, die bei den Arbeiten mit Schwarzwild und Teilen von Schwarzwild in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Hierzu gehören auch Fahrzeuge und Kleidungsstücke. Jagdhunde müssen ebenfalls einer Reinigung unterzogen werden.
Weiterführende Infos

Bei einem (lokal begrenzten) Ausbruch der ASP in der Schwarzwildpopulation ist das Ziel, 

  1. ein Abwandern von ASP-infizierten Wildschweinen aus dem Ausbruchsgebiet zu verhindern und
  2. alle potentiell ASP-infizierten Wildschweine zu töten und unschädlich zu beseitigen.

In einer eingezäunten Zone bedeutet es, dass der gesamte Wildschwein-Bestand maximal reduziert wird.

Restriktionszonen

Für die Festlegung der Restriktionszonen nach nationalem Recht – Gefährdetes Gebiet und eine Pufferzone –  gilt es neben den rechtlichen Vorgaben durch die Schweinepest-VO auch die tatsächliche Situation vor Ort (Topgraphie, Reviergrößen, Streifgebiete der Tiere etc.) zu beachten. Die Ausweisung eines Kerngebietes (Hochrisikozone bzw. –gebiet) erfolgt als zentraler Teil im Gefährdeten Gebiet.

Die ASP –Restriktionszonen werden in den Behörden-Allgemeinverfügungen betroffener Bundesländer auch mit Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und Sperrzone I (Pufferzone) als Begrifflichkeiten aus der Tierseuchenbekämpfung bzw. dem EU-Tiergesundheitsrecht angegeben.

Der ASP-Rahmenplan 3.0 von 2021 des StMUV legt die Restriktionszonen folgendermaßen fest:

Kerngebiet: Radius um Fund-/Erlegungsort ca. 4 km

Infizierte Zone oder Gefährdetes Gebiet: Radius um Fund-/Erlegungsort ca. 15 km

Zusätzliche Sperrzone oder Pufferzone: Radius um Fund-/Erlegungsort ca. 45 km

Maßnahmen im Kerngebiet („Hochrisikozone“)
  • Festlegung eines Kerngebietes durch die Regierung
  • vollständige Untersagung der Jagdausübung
  • Beschränkungen Personen-/Fahrzeugverkehr à Das Kerngebiet darf nur von berechtigten Personen betreten werden! Für alle anderen gilt im Kerngebiet: Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist untersagt.
  • schnellstmögliche Absperrung des Kerngebietes durch Zäunungsmaßnahmen
  • Einweisung von Personen für Kadaversuche, Bergung und Probenahme
  • Kadaversuche um Fundstelle, z.T. mit Kadaversuchhunden
  • Bergung, Beprobung und unschädliche Beseitigung von verendeten und ggf. erlegten WS durch geschulte Bergetrupps
  • Bereitstellung bzw. Nachbestellung von Material (z.B. PSA, Desinfektionsmittel, Probenbesteck usw.)
  • Amtliche Überwachung der Biosicherheit in Schweinehaltungen
  • Leinenpflicht für Hunde, außer jagdlich geführte Hunde im Einsatz bzw. ASP-Kadaversuchhunde
  • Verbot oder Beschränkung der Nutzung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen
  • Steigerung Futterangebot im Kerngebiet um Versprengen von WS vorzubeugen
  • Überwachung des WS-Bestandes mit Wildkameras u. Wärmebildtechnik (z.B. Drohnen)
  • Aufhebung der Untersagung der Jagdausübung und Anordnung einer verstärkten Bejagung mit dem Ziel, das Kerngebiet WS-frei zu bekommen
  • Fortgesetzte Kadaversuche, Bergung und Beprobung von WS
  • Vorbereitung Einrichtung einer Weißen Zone durch zusätzliche Zäunung um Kerngebiet und Eliminierung sämtlicher WS

Wie sind Jägerinnen/Jäger von einem ASP-Ausbruch betroffen?

Maßnahmen innerhalb der ASP-Restriktionszonen

Untersagung der Jagdausübung für einige Wochen

Im Falle eines ASP-Ausbruchs müssen sich die Behörden zuerst ein Bild über die aktuelle Seuchenlage vor Ort machen. Gleichzeitig gilt es ein Abwandern ggf. infizierter Tiere (hervorgerufen u.U. auch durch die Jagd auf andere Wildarten) zu vermeiden.

Zu Beginn des Geschehens wird die Jagdausübung innerhalb der ASP-Restriktionszonen grundsätzlich untersagt werden.

Zuständig für die Untersagung der Jagdausübung ist die jeweilige Regierung der Regierungsbezirke. Die Untersagung kann durch eine öffentlich bekanntzumachende Anordnung (Allgemeinverfügung) erfolgen.

Intensive Fallwildsuche

Die behördliche Anordnung einer Fallwildsuche mit Beprobung und unschädlicher Beseitigung von Fundtieren erfolgt durch die KVBen und richtet sich primär an den Jagdausübungsberechtigten.  Aufgrund der zeit- und personalintensiven Tätigkeit wird die Unterstützung der Jagdausübungsberechtigten durch andere ortskundige und jagdlich erfahrene Personen von zentraler Bedeutung sein.

Verstärkte Bejagung

Im weiteren Verlauf der Bekämpfungsmaßnahmen kann eine verstärkte Bejagung auf Schwarzwild mit dem Ziel einer massiven Reduktion der Wildschweinepopulation v.a. in der Sperrzone II erforderlich werden.

Die behördliche Anordnung einer verstärkten Bejagung bzw. Tötung von Tieren erfolgt durch die Regierung und richtet sich primär an die Jagdausübungsberechtigten.

Die Bejagung anderer Wildarten muss in der Sperrzone II zurückgestellt werden.

Im Rahmen einer verstärkten Bejagung von WS sind grundsätzlich die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (z.B. „Elterntierschutz“) sowie des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten.

Im Rahmen einer behördlich angeordneten verstärkten Bejagung kommen insbesondere auch der Einsatz von Schwarzwildfängen sowie Nachtsichttechnik in Betracht.

Entsorgung

Um eine Verschleppung des Erregers über infizierte Wildkörper sicher auszuschließen,  kann die Entsorgung auch aller erlegten WS innerhalb eines bestimmten Gebietes als Material der Kategorie 1 angeordnet werden.

Anzeige- und Kennzeichnungspflichten für Jägerinnen/Jäger

Jagdausübungsberechtigte haben in ASP-Restriktionszonen

o aufgefundene WS unverzüglich unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen.

o erlegte WS unverzüglich nach näherer Anweisung des Veterinäramtes zu kennzeichnen.

Bergung von verendetem Schwarzwild

Die Bergung von verendet aufgefundenen WS obliegt grundsätzlich dem Veterinäramt. Eine Bergung durch Jägerinnen/Jäger soll nur unter Anweisung des Veterinäramtes erfolgen. Die zuständige KVB kann anordnen, dass verendet aufgefundene WS zu einer benannten Stelle (Verwahrstelle) zu verbringen sind.

Bergung von gesund erlegtem Schwarzwild

Die Bergung von gesund erlegtem Schwarzwild in der Sperrzone II (Infizierte Zone/ Gefährdetes Gebiet) erfolgt durch die Jägerinnen/Jäger. Die Tierkörper sind zusammen mit dem Aufbruch der durch das zuständige Veterinäramt festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen.

Die Sperrzone I bzw. in Bayern als zusätzliche Sperrzone oder Pufferzone bezeichnet, gilt als „seuchenfrei“. Nichtsdestotrotz müssen von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf ASP entnommen werden. Erst nach Ergebnismitteilung ist eine Verwertung möglich.

Wildverwertung/Kadaverentsorgung

Die zuständige KVB kann anordnen, dass in der Sperrzone II ( infizierte Zone/Gefährdetes Gebiet) auch alle erlegten WS in einer Tierkörperbeseitigungsanlage als Material der Kategorie 1 zu entsorgen sind. Eine Verwertung des WS ist dann nicht möglich.

Aufbruch von Schwarzwild

Bei Gesellschaftsjagden hat das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort zu erfolgen.

Die zuständige Behörde kann weiter anordnen, dass auch im Einzelansitz erlegte WS nur an einer behördlich bestimmten Stelle aufgebrochen werden dürfen.

Jeglicher Aufbruch von in ASP-Restriktionszonen erlegten oder verendet aufgefundenen WS muss in einer Tierkörperbeseitigungsanlage als Material der Kategorie 1 entsorgt werden.

Probennahme bei Schwarzwild

Jagdausübungsberechtigte müssen von jedem erlegten sowie verendet aufgefundenem WS unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur Untersuchung auf ASP entnehmen und einer durch die zuständige Behörde benannten Stelle zuführen.

Entschädigungsleistungen/Unterstützungsprämie

Das TierGesG sieht Entschädigungsleistungen für etwaige jagdliche Beschränkungen vor.  Eine freiwillige Unterstützungsleistung (für gemeldetes und geborgenes Fallwild, für die Probennahme, für abgegebenes erlegtes Schwarzwild) kann von den Kreisverwaltungsbehörden gewährt werden.

Verbringung von Hausschweinen in Restriktionszonen bei ASP-Ausbruch bei WS

Im Fall des Ausbruchs der ASP im WS-Bereich ist das Verbringen von Nutz- und Hausschweinen und Produkten aus den Restriktionszonen streng reglementiert. Ein Verbringen von Schweinen aus der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) ist verboten, für Betriebe innerhalb der Sperrzone I (Pufferzone) bestehen Verbringungsverbote innerhalb der EU.

Ausnahmen kann der Gesetzgeber unter bestimmten Auflagen genehmigen.

Verwertung anderer Wildarten

Die ASP-Bekämpfung wirkt sich nicht auf die Verwertung bzw. Vermarktung anderer Wildarten aus. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Bejagung in dem Gebiet zu dem Zeitpunkt überhaupt gestattet ist. Das behördlich angeordnete Jagdverbot zu Beginn der ASP-Bekämpfung bei einem ASP- Ausbruch bei WS bezieht sich natürlich auf die generelle Jagdausübung.

Pflichten bei der Fallwildsuche

Jagdausübungsberechtigte

Für die Fallwildsuche in den ASP-Restriktionszonen sind primär die ortsansässigen Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten. Diese verfügen über die erforderlichen Revierkenntnisse und sind in der Lage, unverzüglich auf einen ihnen persönlich bekannten sowie mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Helferkreis von Jägerinnen/Jägern sowie anderweitig jagdlich erfahrenen Personen zurückzugreifen.

Dritte

Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen mitzuwirken.

Versicherungsschutz

Die Fallwildsuche erfolgt im Rahmen staatlicher ASP-Bekämpfungsmaßnahmen. Privatpersonen, welche die Fallwildsuche auf behördliche Veranlassung freiwillig – ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung – durchführen, unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Bayerischen Landesunfallkasse.

Dies gilt ebenso für den Jagdausübungsberechtigten, wenn dieser die Fallwildsuche aufgrund einer Anordnung der zuständigen KVB ausführt.

Für freiwillig privat unterstützende Nicht-Jägerinnen/Jäger ist hinsichtlich des Bestehens eines Haftpflichtversicherungsschutzes auf die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der jeweiligen Privathaftpflichtversicherung abzustellen. Auch hier wird empfohlen, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für das freiwillige Unterstützen bei einer behördlich angeordneten Fallwildsuche im Rahmen der ASP-Bekämpfung vom eigenen Versicherungsgeber (schriftlich) bestätigen zu lassen.

Pflichten bei einer verstärkten Bejagung

Jagdausübungsberechtigte

Für die verstärkte Bejagung in den ASP-Restriktionszonen sind primär die ortsansässigen Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten. Diese verfügen über die erforderlichen Revierkenntnisse und sind in der Lage, unverzüglich auf einen ihnen persönlich bekannten sowie mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Helferkreis von Jägerinnen und Jägern zurückzugreifen.

Dritte

Soweit eine verstärkte Bejagung durch die örtlich zuständige Regierung angeordnet wurde, diese nach den der zuständigen KVB vorliegenden Erkenntnissen durch den Jagdausübungsberechtigten jedoch nicht unverzüglich und wirksam sichergestellt ist (z.B. Abwesenheit, Krankheit), kann die örtlich zuständige KVB in der infizierten Zone die Bejagung durch andere Personen vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.