Rechtssprechung bei Wildunfällen

Wildwechsel - Foto: Goran H./pixabay

Wildschaden in der Fahrzeugversicherung

Die Rechtsprechung zum Wildschaden in der Teilkaskoversicherung ist äußerst vielfältig und für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Probleme bei der Regulierung bereiten insbesondere Unfälle ohne Wildberührung. Hier müssen mögliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes geprüft werden.

I. Unfall mit Wildberührung

1. Wildschaden
Der Versicherungsfall wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in der Regel als ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes umschrieben. Nach dessen gesetzlicher Definition zählen folgende Tiere zum Haarwild: Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund. Auch wenn andere Tiere wie Wölfe, Biber, Bären oder Rentiere aufgrund ihres Aussehens mit Haarwild vergleichbar erscheinen, sind Unfälle mit den genannten Tierarten ebenso wie Zusammenstöße mit Federwild von den AKB nicht erfasst: Die Versicherung kann sich bei einem Zusammenstoß mit diesen Tierarten auf Leistungsfreiheit berufen (OLG Frankfurt, R+S 05, 102).

Der Begriff “Haarwild” i.S.v. § 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist nicht auslegungsfähig (LG Köln, VersR 91, 222). Allerdings können Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer andere Regelungen treffen. So bietet beispielsweise die ADAC Autoversicherung AG in der Variante Komfort Versicherungsschutz für Unfälle mit sämtlichen Tieren an. Abgedeckt sind in diesem Fall sogar Unfälle mit Haustieren.

2. Schaden durch Zusammenstoß

Der versicherte Wildunfall im Sinne der Versicherungsbedingungen realisiert sich nur bei einem Zusammenstoß mit Haarwild; eine bloße Berührung mit dem Wild reicht nicht aus. Der Zusammenstoß muss Spuren am Fahrzeug hinterlassen haben. In der Praxis wird der Zusammenstoß durch die Art der Beschädigung und durch Blut- oder Haarspuren am Fahrzeug nachgewiesen. Beim Überfahren eines Tierkadavers liegt grundsätzlich kein versicherter Wildschaden vor (OLG München, VersR 86, 863). Wird allerdings ein Tier, das durch den Zusammenstoß mit dem unmittelbar vorausfahrenden Kfz getötet und auf die Straße geschleudert wird, vom wenige Meter nachfolgenden Fahrzeug erfasst und überrollt, besteht ein einheitlicher Lebensvorgang und damit ein versicherter Wildschaden (OLG Saarbrücken, DAR 94, 279; OLG Nürnberg R+S 03, 357).

3. Kausalität

Der Zusammenstoß mit dem Wild muss kausal für den Schaden sein, so dass die Wildberührung den Schadenfall auslöst. Für die Kausalität ist es ausreichend, dass es nach dem Zusammenstoß mit dem Tier zu einem weiteren Schaden wegen einer adäquaten Reaktion des Fahrers (Abbremsen, Ausweichen) kommt (BGH DAR 92, 179). Aber auch Fehlreaktionen wie falsche Lenkbewegung oder plötzliches und starkes Bremsen nach einem Zusammenstoß beeinträchtigen die Kausalität grundsätzlich nicht (OLG Hamm, R+S 98, 53).

4. Beweislast
Die Beweislast für den Zusammenstoß mit einem Wild trägt der Versicherungsnehmer. Eine Beweiserleichterung existiert nicht. Ein Unfall in wildreicher Gegend begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall auf einen Zusammenstoss mit Haarwild zurückzuführen ist. Als Beweis ist Wildhaar oder Wildblut auf den deformierten Fahrzeugteilen ausreichend, wenn nachweisbar ist, dass die Spuren von Haarwild stammen.
5. Anzeigepflicht

Viele AKB sehen vor, dass der Wildschaden, soweit er einen Bagatellbetrag übersteigt, der Polizei anzuzeigen ist. Auf die unterbliebene Anzeige kann sich die Versicherung dann nicht berufen, wenn dies weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistung des Versicherers von Bedeutung ist (Geschäftsplanmäßige Erklärung, VerBAV 1987, 171).

 

II. Unfall ohne Wildberührung - Ausweichmanöver

1. Rettungskosten

Kommt es zu einem Schaden ohne Wildberührung, weil der Fahrer beim Ausweichen verunglückt, liegt kein Wildschaden im eigentlichen Sinne vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Schaden als Rettungskostenersatz (§§ 62, 63 VVG; ab 01.01.08 § 90 VVG n.F.) geltend zu machen: Aufwendungen, die gemacht werden, um “bei Eintritt des Versicherungsfalles” diesen abzuwenden oder die Folgeschäden zu mindern, werden als Rettungskosten erstattet, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGH DAR 91, 261). Zweck des nicht nur reflexhaften, sondern zielgerichteten Ausweichens muss die Verhinderung des Schadenseintrittes oder Minimierung des Schadens sein (OLG Oldenburg, MDR 05, 34).e

2. Beweislast

Verlangt ein Versicherungsnehmer Ersatz der Rettungskosten in einem Wildschadensfall, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden am Fahrzeug tatsächlich entstanden ist, als der Fahrer versucht hat, dem Wild auszuweichen. Es bestehen keine Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer ist zum Vollbeweis verpflichtet (LG Köln, SP 2007, 189). Um der vollen Beweislast zu genügen, ist der Umstand nicht ausreichend, dass am Unfallort oftmals Wild die Fahrbahn überquert und sogar 7 Tage nach dem Unfall noch Wildspuren neben der Fahrbahn ausfindig gemacht werden können (AG Altenkirchen, SP 2004, 274). Macht ein Versicherungsnehmer Ersatz von Rettungskosten geltend, weil er einem Reh ausgewichen ist und es dadurch zu einem Schaden kam, muss er nachweisen, dass ein Zusammenstoss mit dem Reh unmittelbar bevorstand (OLG Köln, SP 2006, 146).

3. Wirtschaftliche Angemessenheit - grobe Fahrlässigkeit

Das bei dem Ausweich- bzw. Bremsmanöver eingegangene Risiko muss wirtschaftlich in einem angemessenen Verhältnis zum vermiedenen Schaden stehen. Ein Ausweichen vor Reh-, Rot- und Schwarzwild wird regelmäßig verhältnismäßig sein, da beim Zusammenstoß mit dem Tier ein erheblicher Schaden am Fahrzeug droht. Aufgrund der Körpermasse der Tiere können massive Schäden am Fahrzeug entstehen und eine Änderung der Fahrtrichtung mit weiterer Unfallgefahr bewirken (OLG Frankfurt, zfs 95, 342). Ausweichmanöver vor Niederwild (Hase, Kaninchen, Fuchs) werden von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Zu diesem Themenkreis wurden in der Vergangenheit zahlreiche Urteile veröffentlicht. Während das Ausweichen eines PKW vor Niederwild in der Regel unverhältnismäßig sein wird, wird das Ausweichen eines Motorradfahrers aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von der Rechtsprechung anders beurteilt: Nach einer Entscheidung des BGH ist der Versicherer nicht zum Ersatz von Rettungskosten verpflichtet, wenn der Fahrer eines PKW bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h einem Hasen ausweicht. Laut BGH ist es grob fahrlässig, bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h das hohe Risiko einer Änderung der Fahrtrichtung in zu Kauf nehmen (DAR 97, 158). Es liegt nicht schon deshalb grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Motorradfahrer bei dem Schild “Wildwechsel” nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fährt (OLG Koblenz, NZV 2007, 246).

Das LG Passau (DAR 97,28) ist der Ansicht, dass bei einem Zusammenstoß mit einem Fuchs, der sich in der Sprungphase befindet, bei einer Kollision mit erheblichen Schäden zu rechnen ist, so dass der Versicherer die Rettungskosten erstatten muss. In einer neuen Entscheidung bewertet der BGH das Ausweichen eines Kraftfahrers vor einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs als nicht grundsätzlich grob fahrlässig (BGH NJW 07,41).

Ein Motorradfahrer darf unter Umständen einem Kleintier ausweichen (OLG Hamm, DAR 2001, 403). Anders als bei einem PKW Fahrer kann bei einem Motorradfahrer, der während der Kurvenfahrt den Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel) durch Abbremsen und Ausweichen zu verhindern versucht, im Regelfall keine Unverhältnismäßigkeit und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob Aufwendungen für geboten gehalten werden dürfen, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war (BGH, DAR 2004, 28).

4. Umfang der zu erstattenden Rettungskosten

Obergrenze der Erstattungspflicht gem. § 63 VVG (ab 01.01.08 § 90 VVG n.F.) ist die Versicherungssumme. In der Kaskoversicherung ist die Entschädigung nach den AKB auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt (OLG Koblenz VersR 02, 90). Quelle: ADAC

 

Übersicht über die Rechtsprechung – Quelle: ADAC Rechtsabteilung