Bewegungsjagden sind weiterhin erlaubt!

Nach der angekündigten Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind auch neue Regelungen zur Jagdausübung zu erwarten. Wir stehen diesbezüglich in engem Austausch mit der Obersten Jagdbehörde. Wir haben dem zuständigen Ministerium auch deutlich gemacht, dass die Jagd systemrelevant ist und bleiben soll, besonders  im Hinblick auf ASP und der effektiven Schwarzwildbejagung. So lange noch keine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, kann das Ministerium noch keine rechtssichere Aussage treffen. Bis neue Regelungen vorliegen, gilt die folgende Regelung: 

Hinweise zur Durchführung von Bewegungsjagden in Zeiten der Corona-Pandemie

Das Bayerische Landwirtschaftsministerium hat dem BJV mitgeteilt, dass durch die derzeit geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenver-verordnung die Personenanzahl, die an einer Bewegungsjagd teilnehmen darf, nicht durch den 7-Tages-Inzidenzwert 35 oder 50 beschränkt ist. Bewegungsjagden stellen keine privaten Feiern dar, für die solche Beschränkungen gelten.

Neue Regeln für die Gebiete mit “dunkelroter Ampel”

In allen Gebieten, die unter die „dunkelrote Ampel“ fallen (7-Tage-Inzidenzwert über 100), sind Veranstaltungen aller Art auf maximal 50 Personen begrenzt. Diese Beschränkungen gelten auch für Bewegungsjagden.
Angesichts der dynamischen Entwicklung bitten wir, mit Nachdruck an die Jägerinnen und Jäger zu appellieren, die allgemeinen Schutzregeln wie auch die Hygienekonzepte konsequent einzuhalten.

Aufteilung in Jagdbögen sinnvoll

Auch bei Bewegungsjagden gilt selbstverständlich das Prinzip der Umsicht, Vorsicht und Solidarität, auch was die Anzahl der Teilnehmer betrifft. Es kann ratsam sein, im Rahmen der Ausgestaltung des Hygienekonzepts auch die Aufteilung der zu bejagenden Revierfläche in so genannte Jagdbögen mit ge-trenntem organisatorischem Ablauf in die Überlegungen einzubeziehen. So lässt sich insbesondere die Personenzahl bei Begrüßung, Gruppeneinteilung oder Sicherheitsbelehrung wirkungsvoll eingrenzen. Dies gilt auch dann, wenn bereits gesetzlich nur 50 Personen an Veranstaltungen teilnehmen dürfen.

Bei der Einladung wie auch bei der Begrüßung sind die Teilnehmer auf die Vorgaben und etwaige Konsequenzen bei Verstößen detailliert hinzuweisen.
Aktuelle Informationen zur Verordnung und zu den von der „Corona-Ampel“ betroffenen Gebieten erhalten Sie hier und unter dem Wildtierportal Bayern.

 

Das Original-Schreiben aus dem Staatsministerium zur Vorlage bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde:

Bewegungsjagden

Der BJV empfiehlt, Ihre Bewegungsjagd immer mit der örtlichen Behörde abzustimmen.  Halten sie eine Teilnehmerliste mit genauen Kontaktdaten bereit, beschränken die Möglichkeiten zum Kontakt bis auf ein Minimum, halten sich an die Maskenpflicht und Abstandsgebote.

Hier finden Sie das BJV-Hygiene-Konzept, ein Formular, das Sie bei Ihrer Behörde einreichen können, wenn diese es verlangt und eine Muster-Jagdeinladung mit Hygienehinweisen:

BJV-Hygiene-Konzept_Bewegungsjagd

Hygienekonzept zum Einreichen bei Behörden

Musterjagdeinladung

Foto: Stefan Ott, piclease

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