Neu – Dokumentationspflicht bei Aufwandsentschädigung für Schwarzwild

Das Bayerische Verbraucherschutzministerium hat neue Regelungen für die Aufwandsentschädigung von Schwarzwild herausgegeben. Danach gilt ab sofort eine Dokumentationspflicht für die Aufwandsentschädigung. Für die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung im Jagdjahr 2020/2021 folgende Regelungen zu beachten:

1. Für das bis zum 30.11.2020 erlegte Schwarzwild gilt das bekannte Verfahren und eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro pro erlegtem Stück.
2. Für Schwarzwild, das vom 01.12.2020 bis 15.12.2020 erlegt wurde, gilt das bekannte Verfahren und eine erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 Euro pro Stück.
3. Für Schwarzwild, das vom 16.12.2020 bis 31.03.2021 erlegt wurde, gilt eine erweiterte Dokumentationspflicht für die erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 Euro.

Was heißt „erweiterte Dokumentationspflicht?“
Ab dem 16.12.2020 müssen alle in der Streckenliste aufgeführten Wildschweine durch den Jagdausübungsberechtigten durch eine zusätzliche Dokumentation nachgewiesen werden. Die Dokumentation kann erfolgen durch:

  •  Fotografie mit Angabe des Reviers sowie des Datums oder
  •  schriftliche Bestätigung der durchgeführten Trichinenuntersuchung oder
  •  Abgabebestätigung an EU-zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe oder
  •  Entsorgungsbestätigung (Tierkörperbeseitigungsanstalt).

Für Schwarzwild, das in Revieren erlegt wurde, die in Landkreisen liegen, welche an Thüringen, Sachsen oder der Tschechischen Republik angrenzen, wird eine erhöhte Aufwandsentschädigung von 100 Euro für das Jagdjahr 2020/2021 geleistet. Auch da gilt die zusätzliche Dokumentationspflicht! s.o.
Betroffen davon sind folgende Landkreise:
Unterfranken: Rhön-Grabfeld, Haßberge
Oberfranken: Coburg, Kronach, Hof, Wunsiedel sowie die kreisfreien Städte Coburg
und Hof
Oberpfalz: Tirschenreuth, Neustadt a.d. Waldnaab, Schwandorf, Cham sowie die
kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Niederbayern: Regen und Freyung-Grafenau

 

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