Die Afrikanische Schweinepest – ein Überblick

Die ASP hat Deutschland erreicht, Stand November 2020

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat Deutschland erreicht. Am 10. September 2020 erfolgte der amtliche Nachweis der anzeigepflichtigen Tierseuche im Bundesland Brandenburg bei einem Wildschweinkadaver, der keine 10 Kilometer von der Grenze zu Polen gefunden wurde. Innerhalb eines Monats wurden weitere 33 positive Fälle rund um den Erstfund gemeldet.

Die aufgrund von Durchführungsbeschlüssen der EU-Kommission und von Tierseuchen-Allgemeinverfügungen von Landesregierung und betroffenen Landkreisen festgelegten, aber situationsbedingt ständig angepassten Restriktionszonen sind in der untenstehenden Grafik des Brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz dargestellt. Mittlerweile drei Kerngebiete werden von einem sogenannten Gefährdeten Gebiet zuzüglich einer Pufferzone auf brandenburgischer Seite bis an die Grenze heranreichend umgeben. An der Grenze zu Polen ist die Errichtung eines stabilen Grenzzauns fast abgeschlossen. Vor allem die Kernzone 1 (mit LK Oder-Spree) an der Grenze zu Polen, in der die meisten ASP-positiven Wildschweine gefunden wurde, wird von einer sogenannten Weißen Zone umgeben werden, einer Zone mit Zäunung und vorgesehenem Totalabschuss.

Bis zum 11.11.20 wurde in Brandenburg bei 146 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt.

Leider ist Brandenburg nicht das einzige Bundesland mit einem ASP-Ausbruch geblieben. Das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigte am 31.10.20, dass eine am 27.10. im Landkreis Görlitz, Sachsen, erlegte Überläuferbache mit dem ASP-Virus infiziert war.
Das Tier war auf dem Gebiet der Gemeinde Krauschwitz erlegt worden. Ein zeitgleich geschossener Frischling war negativ getestet worden.
Damit hatte sich das „Frühwarnsystem“ Sachsens, nämlich in den Landkreisen an der polnischen Grenze alle Wildschweine – Fallwild wie erlegte Stücke- auf ASP zu untersuchen, bewährt.

Dieser Nachweis ist der bisher einzige ASP-Fall in Sachsen- die Behörden vermuten, dass das Wildschein von Polen über den Fluss Neiße gekommen ist. Um zu verhindern, dass „polnische“ Wildscheine nach Sachsen eindringen, soll der mobile E- Wildschutzzaun an der Grenze zu Polen nun durch einen festen Zaun ersetzt werden. Die Arbeiten haben bereits begonnen.

Deutschland gilt nun nicht mehr  als „ASP-frei“. Ein ASP-Ausbruch bei Haus- bzw. Nutzschweinen ist bislang glücklicherweise noch nicht erfolgt.

Im Nachbarland Polen kommt es nach wie vor zu Ausbrüchen in der Wildschweinpopulation und auch in Hausschweinebeständen, auch in Belgien gilt im Gegensatz zu Tschechien die Seuche noch nicht als getilgt.

Oberste Priorität in unserem Land hat nun die Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens. Es ist daher von ungeheurer Wichtigkeit, über ein funktionierendes „Frühwarnsystem“ für die ASP in Form von Monitoring-Programmen die Ein- und Verschleppung der Seuche zu einem sehr frühen Zeitpunkt zu entdecken, um sofort entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können und das Ausbruchsgeschehen zu begrenzen. In Deutschland wurden in den letzten Jahren verschiedene Monitoringprogramme zur Früherkennung eines Erregereintrages in die Tierpopulationen aufgebaut. Rechtsgrundlage für die Monitoringuntersuchungen stellt neben der Schweinepest-Verordnung die Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV) dar.

Auch wenn die Ausbruchsgeschehen in Brandenburg und Sachsen bisher keine tierseuchenrechtlichen Auswirkungen auf Bayern haben, gilt es für die gesamte Gesellschaft, wachsam und umsichtig zu agieren. Ganz besonders sind die Jägerinnen und Jäger angehalten, ihren Teil zur Tilgung der Seuche, zur Vermeidung der Verschleppung, aber auch zum Aufspüren etwaiger neuer Seuchenherde beizutragen.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern hat ein Merkblatt für Jägerinnen und Jäger zum Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest herausgegeben den Sie im folgenden Link ansehen können: ASP-Merkblatt (PDF-Datei)

Infizierte Wildschweinezeigen schweres Krankheitsbild
Das Virus bedroht Wild- und Hausschweine gleichermaßen, ihr Tod ist so gut wie sicher. Wie Videoaufnahmen aus dem Seuchengebiet in Brandenburg verdeutlichen, zeigen infizierte Tiere in der Regel ein schweres Krankheitsbild mit Symptomen wie hohes Fieber, Mattigkeit, Bewegungsstörungen, Durchfall, erhöhte Atemfrequenz, Nasenbluten, Unterhautblutungen und verenden meist innerhalb von einer Woche.

Schon jetzt – großer Schaden für Landwirtschaft
Bisher sind glücklicherweise noch keine Hausschweinebestände betroffen, auch nicht in Brandenburg, wo aktuell etwa 170 Betriebe „zittern“. Doch auch ohne einen ASP-Ausbruch im Nutztierbereich, der zusätzliche gravierende wirtschaftliche Auswirkungen hätte, zeigt sich bereits jetzt schon ein großes Tierschutzproblem, weil schlachtreife Tiere nicht abgeholt werden können und sich in den Ställen stauen. Schweinemäster und Ferkelerzeuger waren in Teilen Deutschlands bereits durch die „Corona-Krise“ in Not geraten, da die Kapazitäten in einigen Schlachthöfen und Zerlegebetrieben aus Infektionsschutzgründen heruntergefahren wurden.

Unmittelbar nach Bestätigung eines ASP-Ausbruchs verhängten Südkorea, Japan und China Importstopps für Schweinefleisch aus Deutschland, Brasilien und Argentinien zogen kurz darauf nach. Auch Polen hat dem Vernehmen nach ein Importstopp für lebende Schweine aus Deutschland erlassen.
Durch den ASP-Ausbruch ist ein noch größerer Überhang an Schlachtschweinen entstanden, der Sauenhalter, Schweinemäster und Vermarkter unter immer stärkeren Druck setzt, denn die Schlachtschweine wachsen und wachsen…. Inzwischen reicht der „Schweinestau“ bis zu den Ferkelerzeugern.

Um den Tierschutz in den Ställen zu wahren, ist es dringend angezeigt, die Schlacht und Verarbeitungskapazitäten unter Einhaltung der Corona- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu erhöhen. Zudem ist in der Diskussion, durch Sondergenehmigungen das Arbeitsverbot an Sonntagen aufzuheben bzw. längere Arbeitszeiten auf dem Sektor zu ermöglichen.

ASP-Schutzzaun an der Grenze zu Polen hat augenscheinlich nicht genutzt
Ein Übertreten der für Menschen ungefährlichen Tierseuche nach Deutschland wurde bereits seit Längerem befürchtet, denn seit Monaten grassiert die Seuche im Nachbarland Polen. Im März wurde in Westpolen ein an der ASP verendetes Wildschwein ca. zehn Kilometer vor der Grenze zu Deutschland entdeckt. Brandenburg hatte wegen der grenznahen Fälle bereits einen 120 Kilometer langen E-Zaun an der Grenze errichtet, der Wildschweine ab- und aufhalten sollte.
Nach dem Fund des Wildschweinkadavers, der vom Friedrich-Loeffler-Institut am 10.9. als ASP-positiv bestätigt wurde und der den ASP-Ausbruch in Deutschland „einläutete“, sagte der Präsident des FLI Prof. Dr. Thomas Mettenleiter: „Es wird wichtig sein, das „infizierte“ Gebiet möglichst schnell zu identifizieren und entsprechend auch abgrenzen zu können. Es müsse analysiert werden, ob der Wildschweinkadaver ein Einzelfall ist oder ob sich die Infektion schon ausgebreitet habe. Ich bin sehr vorsichtig mit der Behauptung, dass der Fall bei uns auf die Geschehnisse in Westpolen zurückgeführt werden muss.“
Dass dieser ASP-Fall leider nicht der einzige geblieben war, zeigen die aktuellen Fallzahlen. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die ASP im bisherigen Seuchengebiet „verbleibt“ und hier getilgt werden kann.

Konkrete Folgen hat der ASP-Ausbruch in und für Brandenburg
Nach der Feststellung des ASP-Ausbruchs in Brandenburg wurden täglich weitere ASP-positive Wildschweine gemeldet. Laut Durchführungsbeschluss der EU-Kommission und aufgrund von Tierseuchen-Allgemeinverfügungen von Landkreisen und der Landesregierung wurden Restriktionszonen – insbesondere ein sogenanntes Gefährdetes Gebiet mit einem Kerngebiet ausgewiesen. Ende September wurde die ASP bei einem Wildschwein festgestellt, welches nördlich des bisherigen Gefährdeten Gebietes, nahe der Stadt Frankfurt/Oder erlegt wurde. Daraufhin führte ein neuerlicher Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und weitere Landkreis- Allgemeinverfügungen zur Ausweisung eines zweiten Gefährdeten Gebietes inklusive Kerngebiet um den neuen Fundort nahe der Stadt Frankfurt/Oder.

Mittlerweile wurden die beiden ausgewiesenen „Gefährdeten Gebiete“ zu einem zusammenhängenden Gebiet vereinigt, welches beide Kernzonen beinhaltet und eine Fläche von rund 2.200 Quadratkilometer aufweist. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise enthalten neben der Festlegung der gemaßregelten Gemeinden, Städte, Orts- oder Stadtteile, Wohnplätze sowie Gemarkungen auch die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP sowie zum Schutz der Hausschweinepopulation und der Wildschweinpopulation.

Andere Bundesländer haben jetzt die Möglichkeit, ihre eigenen für den „Ernstfall“ erstellten Krisenpläne anhand des Erfolges der in Brandenburg ergriffenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zur Tilgung der Seuche neu zu bewerten.
Da die rechtliche Grundlage für den Umgang mit einer ASP und den Managementmaßnahmen u.a. in der Schweinepest-Verordnung geregelt ist, werden die in Brandenburg ergriffenen Maßnahmen bei jedem Ausbruchsgeschehen in Deutschland in ähnlicher Form zur Anwendung kommen.

Durch die aktuelle Gefährdungslage sind u.a. folgende Maßnahmen von den Jagdausübungsberechtigten in den Restriktionsgebieten in Brandenburg umzusetzen:

Im Gefährdeten Gebiet mit Kerngebiet:

  • Wildschweine, Wildschweinefleisch sowie Wildschweinefleischerzeugnisse dürfen aus dem gefährdeten Gebiet in
    andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
  • Personen, Hunde, Fahrzeuge und Gegenstände, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sein könnten, sind zu reinigen und ggf. zu desinfizieren.
  • Die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen wird vorläufig verboten. Vom Nutzungsverbot ausgenommen sind Weidehaltungen.
  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen sind durch den Landwirt auf gesonderte Anordnung des Veterinäramtes Jagdschneisen anzulegen.
  • Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft sind verboten. Das Veterinäramt kann Ausnahmen auf Antrag zulassen.
  • Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen. Es gilt eine strikte Leinenpflicht für Hunde.
  • Die Jagd ist im gefährdeten Gebiet auf alle Tierarten verboten. Von diesem Verbot können auf Anordnung durch das Veterinäramt und der Unteren Jagdbehörde Ausnahmen zugelassen werden (u.a. Einsatz der Bundeswehr, der Polizei oder von Spezialeinsatzkräften zur Schwarzwildjagd).
  • Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet,
    • a) verstärkt nach verendeten Wildschweinen zu suchen und die Suche durch andere, vom Veterinäramt bestimmte Personen zu dulden oder bei dieser mitzuwirken. Von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden, sind insbesondere die für die Kadaversuche eingesetzten Suchtrupps und die sie jeweils begleitenden Jäger (auch mit Schusswaffen).
    • b) jedes verendet aufgefundene Wildschwein, unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen, und
    • c) zur sachgemäßen Kennzeichnung, Probenahme zur virologischen und ggf. serologischen Untersuchung und unschädlichen Beseitigung behördlich geschulte und eingeteilte Personen hinzuzuziehenasdf
  • Das Betreten oder Befahren des Kerngebietes ist verboten, Ausnahmegenehmigungen erfolgen durch das Veterinäramt des Landkreises.
  • Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden

 

In der Pufferzone:

  • Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet,
    • a) verstärkt nach verendeten Wildschweinen zu suchen und ggf. die Suche durch andere, vom Veterinäramt bestimmte Personen zu dulden und bei dieser
      mitzuwirken. Von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden sind insbesondere die für die Kadaversuche eingesetzten Suchtrupps und die sie jeweils begleitenden Jäger (auch mit Schusswaffen).
    • b) jedes verendet aufgefundene Wildschwein, unverzüglich unter Angabe der GPS-Daten des Fundortes beim Veterinäramt mit Kontaktdaten anzuzeigen.
    • c) zur sachgemäßen Kennzeichnung, Probenahme und unschädlichen Beseitigung behördlich geschulte und eingeleitete Personen hinzuzuziehen.
    • d) Wildschweine verstärkt mittels Ansitz-/Einzeljagd und Fallenfang zu bejagen und auf Anordnung des Veterinäramtes die Bejagung durch andere Jagdausübungsberechtigte zu dulden und daran mitzuwirken (Bewegungsjagden sind verboten, Ausnahmen können insbesondere für Erntejagden durch das Veterinäramt zugelassen werden).

Auswirkungen auf Bayern
Oberste Priorität hat die Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens. Es ist daher außerordentlich wichtig, über ein funktionierendes „Frühwarnsystem“ für die ASP in Form von Monitoring-Programmen, die in allen Bundesländern durchgeführt werden, die Ein- und Verschleppung der Seuche zu einem sehr frühen Zeitpunkt zu entdecken, um sofort entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können und das Ausbruchsgeschehen zu begrenzen.
Auch wenn das Ausbruchsgeschehen in Brandenburg bisher keine tierseuchenrechtlichen Auswirkungen auf Bayern hat, gilt es für die gesamte bayerische Gesellschaft, wachsam und umsichtig zu agieren. Ganz besonders sind die Jägerinnen und Jäger angehalten, ihren Teil zur Tilgung der Seuche, zur Vermeidung der Verschleppung, aber auch zum Aufspüren etwaiger neuer Seuchenherde beizutragen.
Der BJV appelliert daher an seine Mitglieder, bei der Wildschweinbejagung nicht nachzulassen und alle Möglichkeiten einer intensiven und effektiven, dabei aber vorbildlichen Jagd zu nutzen. Zur Entschädigung des Mehraufwandes der Jagdausübungsberechtigten bei der Reduzierung des Schwarzwildbestandes wird auch in diesem Jahr wieder eine finanzielle Unterstützung in Form einer Aufwandsentschädigung durch den Freistaat gewährt, die Auszahlung für im zurückliegenden Jagdjahr erlegte Wildschweine erfolgt in bewährter Weise über den BJV.

Totfundsuche stärker aktivieren
Aufgrund der Ereignisse in Brandenburg gilt es nun noch aufmerksamer zu sein und die Totfundsuche zu aktivieren, um einen eventuellen Ausbruchsherd frühzeitig zu entdecken. Wichtig ist dabei die Abstimmung mit der zuständigen Veterinärbehörde. Der Staat unterstützt die Beprobung jedes totgefundenen oder krank erlegten Wildschweins bzw. von Unfallwild mit 20 Euro.
Ein wesentlicher Baustein des Maßnahmenpakets der Bayerischen Staatsregierung ist der „Rahmenplan Afrikanische Schweinepest“, der im Dezember 2019 vom Bayerischen Umweltministerium neu aufgelegt wurde (Wir berichteten mehrfach in der JiB). Dieser Rahmenplan soll den Behörden vor Ort v.a. „im Ernstfall“ ein bayernweit einheitliches Vorgehen gegen die Seuche ermöglichen. Hoffen wir, dass der Rahmenplan nicht zum Einsatz kommen wird.

 

 

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