„Hinweise zum Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen
Das Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen durch Privatpersonen ist nach den Maßgaben der 11. BayIfSMV unzulässig und muss ggf. an geeigneten Stellen im Jagdrevier durchgeführt werden. Beim Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen durch Büchsenmacher handelt es sich um nach der 11. BayIfSMV zulässige berufliche Tätigkeiten, die unter Beachtung der individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln auf Schießständen durchgeführt werden können.
Stand: 11.01.2021