Corona und Jagd

Seit 16. Dezember gilt die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Daraus ergeben sich folgende Vorgaben für die Jagd. Das Bayerische Landwirtschaftsministerium teilt folgendes mit:

Einzeljagd und Revierarbeiten

Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. gelten als Bewegung an der frischen Luft und sind deshalb ein triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ ( Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.

Gilt für die Jagd die 15-km-Grenze?

Nein, das Verlassen des Umkreises von 15 Kilometern um den Wohnort zur Jagdausübung ist gestattet. Überall wo Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt sind, gilt dies nur für touristische Tagesausflüge. Ebenfalls ist das Aufsuchen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zur Jagdausübung gestattet, wenn diese angeordnet hat, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

Was gilt während der nächtlichen Ausgangssperre?

Nach den Regelungen zur landesweiten Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr Früh ist der Aufenthalt  außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor (§ 3 der 11. BayIfSMV). Die Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist ein Ausnahmegrund (§ 3 Nr. 7 der 11. BayIfSMV). Das heißt: Die Jagd auf Schwarzwild ist auch während der Ausgangssperre erlaubt. Erlaubt ist auch das Versorgen von verletztem Wild  (§ 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).

Was, wenn mein Revier im Ausland oder außerhalb Bayerns liegt?

Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Bitte beachten: Die Regelung zum “kleinen Grenzverkehr” gilt nicht mehr!

Bewegungsjagden mit Ausnahmegenehmigung möglich

In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen auch Bewegungsjagden (§ 5 der 11. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV).

Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Um den Vollzug zu erleichtern und insbesondere die Bejagung von Schwarzwild mit den dringend notwendigen Bewegungsjagden zu ermöglichen, haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsame Vollzugshinweise erlassen. Diese behalten auch für die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihre Gültigkeit. Bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.

Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, gibt es einen Musterantrag, mit dem sie die Ausnahmegenehmigung beantragen sollen. Alle Infos auf dem Wildtierportal Bayern.

Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagd

Für die ordnungsgemäße Jagdausübung kann eine Übernachtung in gewerblichen Unterkünften notwendig sein. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu belegen.
Die Notwendigkeit ist in der Regel dann indiziert, wenn für die Jagd gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Letzteres ist unter anderem auf Grundlage der im Gemeinsamen Schreiben des StMELF und des StMGP vom 09.11.2020 (Az.: F8-7940-1/790) genannten Faktoren von der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden.
Die Übernachtung in gewerblichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, etc.) erfolgt dann zu notwendigen, nicht touristischen Zwecken und ist möglich.

Vollzugsschreiben StMGP StMELF Bewegungsjagden

Hinweise zur Infektionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bewegungsjagden

Musterantrag_Genehmigung_Bewegungsjagden

Verlängerung von Jagdscheinen

Aufgrund der schwierigen und andauernden pandemischen Lage weist das Bayerische Landwirtschaftsministerium in Abstimmung mit dem Bayerischen Innenministerium darauf hin, dass das Vollzugsschreiben zur Verlängerung von Jagdscheinen vom 20.03.2020 (Az. 7940-1/720) weiterhin Gültigkeit besitzt. Es ist grundsätzlich vertretbar, Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines in schriftlicher Form und ohne persönliches Erscheinen abzuwickeln, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen das persönliche Erscheinen als notwendig erachtet wird.

Jägerprüfung/Jagdausbildung

Der Prüfungsbetrieb (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil) der bayerischen Jägerprüfung sowie der Falknerprüfung können nach Maßgabe des § 17 der 11. BayIfSMV stattfinden. Die Jägerprüfung 1/2021 wird voraussichtlich am 02.02.2021 beginnen.

Die 11. BayIfSMV untersagt die Durchführung außerschulischer Bildungsangebote in Präsenzform (§ 20 Abs. 1 der 11. BayIfSMV). Dies bedeutet für die jagdliche Ausbildung und die Falknerausbildung, dass diese derzeit grundsätzlich nur noch virtuell zulässig sind. Soweit die Art der Prüfung eine praktische Handhabung und Umsetzung erfordert, kommt eine Prüfungsvorbereitung in Präsenz nur in Kleingruppen und unter strikter Wahrung der Hygienevorschriften (Mindestabstand, Maske etc.) in Betracht. Voraussetzung ist ein konkreter Prüfungsbezug, d. h. eine Vorbereitung auf einen unmittelbar bevorstehenden Prüfungstermin binnen der nächsten vier Wochen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass diese Verfahrensweise nicht zur allgemeinen Fortbildung und Übung genutzt werden kann, die gegenwärtig untersagt ist.

Der Besuch der jagdlichen Ausbildung, soweit diese in Präsenzform stattfinden darf, und die Teilnahme an der Jäger- und Falknerprüfung stellen einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung im Rahmen der landesweit geltenden Ausgangsbeschränkung nach § 2 Satz 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV dar.

 

Jagdhundeprüfung / Jagdhundeausbildung

Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 11. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Jagdhundeausbildung ist derzeit wegen des Verbots von Angeboten der außerschulischen Bildung nicht möglich.

Einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung sowohl während der Ausgangsbeschränkung als auch während der nächtlichen Ausgangssperre stellt das Versorgen von Jagdhunden dar (§ 2 Satz 2 Nr. 11, § 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).

 Geschäfte für den Jagdbedarf geöffnet

Grundsätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Hierunter fallen auch Geschäfte für den Jagdbedarf. Diese dürfen geöffnet bleiben.

Die aktuellen Informationen finden Sie auf dem Wildtierportal Bayern

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