Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz

Erlaubnispflicht für die erwerbsmäßige Ausbildung von Hunden – sind die Kreisgruppen und Jägervereine betroffen?

Nach einem Schreiben von Staatsminister Dr. Marcel Huber vom 16. Juli 2014, unterliegt die verbandsinterne jagdliche Ausbildung von Hunden nicht der Erlaubnispflicht, wenn die Verbände und Vereine die Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten.

Ohne Gewinnerzielungsabsicht heißt, der „kostendeckende Beitrag“ für den Hundekurs liegt unter dem marktüblichen Wert bei hauptberuflichen Betreibern von Hundeschulen.

Das gilt – so Dr. Ulrike Marschner aus dem Bayerischen Umweltministerium – auch für die Ausbildung von Begleithunden von Nichtmitgliedern.

Wenn die Hundeausbildung nicht erlaubnispflichtig ist, muss auch kein Sachkundenachweis absolviert werden.

Was tun wenn trotzdem ein Brief vom Veterinäramt kommt, in dem ein Sachkundenachweis verlangt wird?

Bitte erheben Sie Einspruch.

Legen Sie dem Veterinäramt schriftlich vor, wie hoch der kostendeckende Beitrag für die Hundeausbildung (Jagdhunde und Begleithunde für Mitglieder und Nichtmitglieder) bei Ihnen in der Kreisgruppe ist.

Liegt der kostendeckende Beitrag in einer Größenordnung deutlich unter den gewerblichen Anbietern von Hundekursen, dann teilen Sie dem Veterinäramt mit, dass Sie laut Schreiben von Staatsminister Dr. Marcel Huber vom 16. 07. 2014 nicht unter die Erlaubnispflicht fallen, da die Hundeausbildung nicht gewerbsmäßig betrieben wird, weil der marktübliche Wert deutlich darüber liegt.

Damit unterliegt der Hundekurs nicht der Erlaubnispflicht und die Sachkundeprüfung entfällt.

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